1. Kriegseinwirkungen

 

Rz. 5

Von der Vorlage eines rechtskräftige Ausschließungsbeschlusses im Aufgebotsverfahren nach §§ 433 ff., 466 ff. FamFG ist abzusehen, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung abhandengekommen ist. Der Begriff des Abhandenkommens ist eher jenem aus § 799 BGB als mit § 935 BGB vergleichbar.[2] Maßgebend ist, dass ausreichend festgestellt wird, dass aufgrund besonderer Umstände beim Gläubiger, denn bei ihm sollte sich der Brief ja befinden, die Vorlage nicht mehr möglich ist.

[2] Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2019), § 1162 Rn 3.

2. Besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignung

 

Rz. 6

Im Beitrittsgebiet kann daneben eine Enteignungsmaßnahme bei Banken oder Versicherungen das Abhandenkommen des Briefes begründen. Beschränkt ist der Anwendungsbereich aber auf besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Maßnahmen. Diese konnten rechtlich nur bis zur Gründung der DDR am 7.10.1949 durchgeführt werden.[3] Spätere Maßnahmen sind keine solchen aufgrund besatzungsrechtlicher Maßnahme. Die Rechtsinhaberschaft an enteigneten Forderungen und Grundpfandrechten regelt Art. 231 § 10 EGBGB.[4] Der Nachweis der Berechtigung an einem Grundpfandrecht wird durch Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau erbracht (Art. 231 § 10 Abs. 3 S. 1 EGBGB).

[3] Eingehend dazu Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 87 ff.
[4] Zur früheren Streitfrage Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 88a.

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