Gesetzestext
(1) Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs ist außer in den Fällen des § 67 der Grundbuchordnung auch stattzugeben, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken oder Versicherungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vernichtet worden oder abhanden gekommen und sein Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. § 68 der Grundbuchordnung gilt auch hier. Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei.
(2) Soll die Erteilung des Briefs nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Feststellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung wird vom Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten getroffen. Mit der Eintragung der Ausschließung oder mit der Löschung wird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kostenfrei.
(3) Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Es kann das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle oder durch Veröffentlichung in der für seine Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekanntmachen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sinngemäß.
A. Allgemeines
I. Regelungszweck
Rz. 1
Die Vorschrift regelt für Briefgrundpfandrechte aus der Zeit vor 1939 vereinfachte Verfahren zur Neuerteilung eines Briefes sowie zur Briefvorlage bei Umwandlung des Grundpfandrechtes oder Löschung.
Der Gesetzgeber trägt damit dem möglichen Umstand Rechnung, dass der Grundpfandrechtsbrief durch Kriegseinwirkung abhandengekommen ist. Im Beitrittsgebiet können auch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungen von Banken oder Versicherungen Ursachen eines solchen Abhandenkommens sein.
Ergänzend zu § 26 GBMaßnG ist auf das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen v. 18.4.1950 (BGBl I 1950, 88), zul. geänd. durch Gesetz v. 29.4.1960 (BGBl I 1960, 830) hinzuweisen.
II. Anwendungsbereich
Rz. 2
Die Vorschrift gilt für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 26 Abs. 4 GBMaßnG), die vor 1939 in das Grundbuch eingetragen worden sind. In diesen Fällen können die genannten Fälle des Abhandenkommens auftreten. Die Vorschrift gilt für das gesamte Bundesgebiet, für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet) sogar mit dem weiteren Anwendungsbereich für besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungen.
B. Eintragungen und Voraussetzungen der Erleichterung
I. Erteilung eines neuen Briefes; Eintragungen
Rz. 3
Die Vorschrift gilt für folgende Fälle von Eintragungen oder Maßnahmen:
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Erteilung eines neuen Briefes nach § 67 GBO; hier entbindet § 26 GBMaßnG von dem sonst nach § 1162 BGB notwendigen Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Briefes; |
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Nachträglicher Ausschluss des Briefes nach § 1116 Abs. 2 S. 2, 3 BGB; |
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Löschung des Briefrechtes. |
In all diesen Fällen ist nach § 41 GBO der Grundpfandrechtsbrief vorzulegen (siehe § 41 GBO Rdn 5 ff.).
II. Erteilung eines neuen Briefes oder Absehen von Briefvorlage
Rz. 4
Je nach Antrag erfolgt die Feststellung im Rahmen der Erteilung eines neuen Briefes nach §§ 67, 68 GBO, der Eintragung eines nachträglichen Briefausschlusses oder der Löschung des Rechtes. In den letztgenannten Fällen wird der noch existierende, aber eben abhandengekommene Brief mit der Grundbucheintragung kraftlos (§ 26 Abs. 2 S. 3 GBMaßnG).
III. Abhandenkommen des Briefes
1. Kriegseinwirkungen
Rz. 5
Von der Vorlage eines rechtskräftige Ausschließungsbeschlusses im Aufgebotsverfahren nach §§ 433 ff., 466 ff. FamFG ist abzusehen, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung abhandengekommen ist. Der Begriff des Abhandenkommens ist eher jenem aus § 799 BGB als mit § 935 BGB vergleichbar. Maßgebend ist, dass ausreichend festgestellt wird, dass aufgrund besonderer Umstände beim Gläubiger, denn bei ihm sollte sich der Brief ja befinden, die Vorlage nicht mehr möglich ist.
2. Besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignung
Rz. 6
Im Beitrittsgebiet kann daneben eine Enteignungsmaßnahme bei Banken oder Versicherungen das Abhandenkommen des Briefes begründen. Beschränkt ist der Anwendungsbereich aber auf besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Maßnahmen. Diese konnten rechtlich nur bis zur Gründung der DDR am 7.10.1949 durchgeführt werden. Spätere Maßnahmen sind keine solchen aufgrund besatzungsrechtlicher Maßnahme. Die Rechtsinhaberschaft an enteigneten Forderungen und Grundpfandrechten regelt Art. 231 § 10 EGBGB. Der Nachweis der Berechtigung an einem Grundpfandrecht wird durch Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau erbracht (Art. 231 § 10 Abs. 3 S. 1 EGBGB).
C. Verfahren des Grundbuchamtes
I. Ermittlungen von Amts wegen
Rz. 7
Das Grundbuchamt hat von Amts wegen zu ermitteln, ob der Brief aufgrund der genannten Fälle abhandengekommen ist (§...