Gesetzestext
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25 mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995 ersetzt wird. Die Verjährung am 9. Juli 1995 noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist gehemmt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Datum festzulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 36a GBMaßnG regelt besondere Maßgaben zur Anwendung des GBMaßnG für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet). Die Maßgaben sind ebenso wie in Bezug genommenen Regelungen zu Umstellungshypotheken und Abgeltungshypotheken durch Zeitablauf ohne praktische Bedeutung.
B. Umrechnung Reichsmarkbeträge
Rz. 2
Da in der sowjetischen Besatzungszone des Jahres 1948 keine Währungsreform mit Umrechnung der Reichsmark in Deutsche Mark stattgefunden hat, wurde die Reichsmark 1:1 auf die Mark der Deutschen Notenbank und später die Mark der DDR umgerechnet.
Die Anordnung der Umrechnung 2:1 folgt der Umrechnung der Mark der DDR in Deutsche Mark zum 1.7.1990 mit Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion. Bedeutsam ist dies für die Löschung alter Grundpfandrechte nach § 18 sowie für die mögliche Anwendung des § 10 GBBerG.
C. Löschung der Abgeltungshypothek
Rz. 3
Für Abgeltungsdarlehen und Abgeltungshypotheken nach §§ 22 ff. GBMaßnG wurde das Jahr 1964 durch das Jahr 1995 ersetzt. Die Verjährung der Abgeltungsdarlehen sollte zunächst gehemmt werden, um die entsprechenden Fälle erfassen und prüfen zu können.
In Ausführung der Ermächtigung aus S. 3 bestimmte § 1 der Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen v. 2.6.1998 (BGBl I 1998, 1231) den Ablauf der Hemmung auf den 31.12.1999.