I. Zuständigkeit des Amtsgerichts
1. Allgemeine Zuständigkeit
Rz. 6
Die sachliche Zuständigkeit regelt, welche Art von Gericht in erster Instanz eine bestimmte Sache wegen deren Art zu erledigen hat. Sachlich zuständig für alle Grundbuchsachen ist das Amtsgericht (Abs. 1 S. 1). Nicht einheitlich geregelt ist die Frage, ob das Grundbuchamt als Abteilung des Amtsgerichts den Zusatz "Grundbuchamt" zu führen hat. Nach § 1 Abs. 1 GeschO vom 25.2.1936 sollte der Zusatz "Grundbuchamt" unterbleiben. Die BayGBGA in der Fassung vom 16.10.2006 in Abschn. 1.1.1. bezeichnet das zuständige Amtsgericht mit dem Zusatz "Grundbuchamt". Die GBGA Nordrhein-Westfalen vom 28.8.2007 ordnet dagegen ausdrücklich an, dass bei der Bezeichnung des Amtsgerichts der Zusatz "Grundbuchamt" wegzulassen sei. Die sächsische Verwaltungsvorschrift VwV Grundbuchsachen vom 31.1.2020, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9.12.2021 sieht ähnlich wie Bayern die Bezeichnung des Amtsgerichts, zu dem es gehört, vor. Die in der jüngeren Literatur häufiger anzutreffende Bezeichnung "Grundbuchgericht" spricht zwar zutreffend ohnehin Selbstverständliches aus, ist jedoch nicht amtlich und bisher historisch nicht gewachsen. Dass das Grundbuchamt oder Grundbuchgericht im GVG keine besondere Erwähnung findet und daher nicht als "Gericht" innerhalb der amtsgerichtlichen Abteilungen erwähnt wird, mag lediglich der rechtspolitischen Bedeutung anderer Fachgebiete geschuldet sein, die es geschafft haben, im GVG besonders erwähnt zu werden, obwohl sie letztlich auch nur Abteilungen des Amtsgerichts sind.
2. Wegfall des Vorbehalts für Baden-Württemberg
Rz. 7
In Baden-Württemberg wurde das Grundbuchwesen bis Ende 2017 durch die Gemeinden im Landesteil Württemberg und Notariate im Landesteil Baden geführt. Es ist seit 1.1.2018 auf die Amtsgerichte übertragen. Zur bis dahin noch geltenden Zuständigkeit der Gemeinden und der Notare vgl. §§ 26 ff. LFGG vom 12.2.1975 mit VO vom 5.11.2012. Die Regelung des § 149 GBO regelte demgemäß bis Ende 2017 den gesetzlichen Vorbehalt für diese Grundbuchführung. In der seit 1.1.2018 geltenden Fassung beinhaltet § 149 GBO nunmehr Bestimmungen zur Grundbucheinsicht.
3. Vorbehalt für die neuen Bundesländer
Rz. 8
Im Beitrittsgebiet des Art. 3 Einigungsvertrag gilt § 1 Abs. 1 GBO uneingeschränkt. Bis 31.12.1994 war die Führung des Grundbuchs durch die früheren Kreisgerichte als Verwaltungsbehörden in Nachfolge der in der DDR zuständigen Liegenschaftsdienste zulässig; seit 1.1.1995 ist die Führung des Grundbuchs ausschließlich den Amtsgerichten zugewiesen (§ 150 Abs. 1 Nr. 1 GBO). Sonstige Vorbehalte zur Grundbuchführung ergeben sich noch aus § 150 GBO.
II. Verletzung der Regeln über die sachliche Zuständigkeit
Rz. 9
Bei Verstößen gegen die sachliche Zuständigkeit, wenn also eine dem Grundbuchamt nicht angehörende Person des Amtsgerichts handelt, wird vereinzelt die absolute Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der betreffenden Handlung angenommen. Dem kann mit Hinweis auf § 2 Abs. 3 GBO und § 6 FamFG nicht gefolgt werden. Bei Verletzung gegen die sachliche Zuständigkeit besitzt die Amtshandlung Gültigkeit, ist aber anfechtbar. Eine Nichtigkeit ist nur anzunehmen, wenn ein dem Amtsgericht nicht angehörender Dritter handelt, dem nach keinerlei Rechtsgrundlage die Zuständigkeit für eine gerichtliche Handlung zukommt. Der BGH sah einen Nichtigkeitsgrund, wenn der Grundbuchführer durch Bedrohung gegenüber Leib und Leben zur Vornahme einer Eintragung gezwungen wird.
Bei Erklärungen, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sind, tritt Wirksamkeit gem. § 130 Abs. 1 und 3 BGB mit Zugang beim richtigen Empfänger ein. Die Abgabe solcher Erklärungen gegenüber einem anderen Gericht als dem örtlich zuständigen Grundbuchamt macht die Erklärungen nicht wirksam. Davon zu unterscheiden ist der Fall des Zuganges zwar beim Amtsgericht, aber bei einer anderen Abteilung. Gleiches gilt für den Fall, dass Erklärungen nicht dem Grundbuchamt, sondern einer anderen amtsgerichtlichen Abteilung zugehen.