1. Rechtsgeschichte
Rz. 2
§ 1 GBO wurde geändert durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993, durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVGBG) vom 11.8.2009 und durch das FGG-ReformG vom 17.12.2008. Der Vorbehalt betreffend die Grundbuchführung in Baden-Württemberg ist m.W.v. 1.1.2018 durch das Gesetz vom 5.12.2014 entfallen.
2. Geltungsbereich
Rz. 3
§ 1 GBO regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit im Grundbuchverfahren (Abs. 1 und 2). Er bestimmt zudem Grundsätze des Grundbuchverfahrens und mit den Verordnungsermächtigungen in Abs. 3 und 4 Grundsätze zur Grundbuchführung. Die funktionelle Zuständigkeit ist teilweise in § 12c GBO geregelt, wesentlich ergibt sie sich aus dem RPflG.
Das Grundbuchverfahren ist der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG). Subsidiär zur GBO sind Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG anzuwenden (siehe § 2 Einl. Rdn 51). Das Grundbuchwesen ist nicht Teil der Rechtsprechung im engeren Sinne des Art. 92 GG, wohl aber Teil der Rechtspflege, die mit guten Gründen den unabhängigen Gerichten zugewiesen ist und nicht der öffentlichen Verwaltung. Zwar enthielt § 1 Abs. 1 GBO in seiner bei Inkrafttreten geltenden Fassung nicht den Hinweis auf die Amtsgerichte, wohl aber die Zuordnung an die Organisation der Landesjustizverwaltungen. Es war daher seit Inkrafttreten der GBO anerkannt, dass das Grundbuchverfahren der Justiz zugewiesen ist und nicht der öffentlichen Verwaltung.
Rz. 4
Die Zuständigkeitsvorschriften des § 1 GBO gelten für das gesamte Grundbuchverfahren erster Instanz. Dazu gehören die Entscheidung über Eintragungsanträge, die Vornahme von Eintragungen und die Erteilung von Briefen, die Aufbewahrung von Urkunden und die Führung der Grundakten sowie die Entscheidung über die Grundbucheinsicht. Auch bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO) oder der Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs sowie einer Arresthypothek im Wege der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein Grundbuchverfahren, für das aber auch die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung zu beachten sind.
Die Zuständigkeit des § 1 GBO gilt für die besonderen Verfahren des Grundbuchrechts, insbesondere das Zwangsberichtigungsverfahren oder das Amtslöschungsverfahren § 53 Abs. 1 S. 2 GBO und das höchst selten anzutreffende Rangklarstellungsverfahren (§§ 90 ff. GBO).
Die Zuständigkeit der Grundbuchämter ist zumindest theoretisch ferner gegeben, soweit sachlich-rechtliche Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sind. Das sind bspw. die Fälle der §§ 875 Abs. 1, 876, 880 Abs. 2 S. 3, 928 Abs. 1, 1168 Abs. 2, 1183, 1196 Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 1 WEG, Art. 233 § 4 Abs. 6 S. 2 EGBGB, § 5 Abs. 2 GBBerG. Die Abgabe einer formgebundenen Erklärung vor dem Grundbuchamt ist seit Inkrafttreten des BeurkG im Jahre 1970 aber nicht mehr möglich (§ 57 Abs. 6 u. 7 BeurkG). Insbesondere der Wortlaut des § 873 Abs. 2 BGB, der dies in seiner zweiten Alternative scheinbar zulässt, geht seither ins Leere.