Rz. 22
Es sind folgende – auch praktisch fernliegende – Möglichkeiten denkbar:
1. Der Richter wird anstelle des Rechtspflegers tätig
Nach § 8 Abs. 1 RPflG wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. Allerdings dürfte es kaum bis nie vorkommen, dass ein nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständiger Richter eine Eintragung vornimmt oder eine Entscheidung nach § 18 GBO trifft.
Rz. 23
2. Der Richter wird anstelle des Urkundsbeamten tätig
Wenn schon ein vom Richter vorgenommenes Rechtspflegergeschäft wirksam bleibt, so muss dies ebenso für ein Urkundsbeamtengeschäft gelten, zumal § 8 Abs. 5 RPflG ein Tätigwerden des Rechtspflegers anstelle des Urkundsbeamten wirksam sein lässt.
Rz. 24
3. Der Rechtspfleger wird anstelle des Richters tätig
Da der Rechtspfleger für alle Entscheidungen und Verrichtungen des Grundbuchamts kraft gesetzlicher Vollübertragung zuständig ist, die nicht dem Urkundsbeamten zustehen, somit eine unmittelbare Richterzuständigkeit nicht mehr besteht, kann ein solcher Fall nur in der Form praktisch werden, dass der Rechtspfleger ein Geschäft selbst bearbeitet, obwohl eine Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1 RPflG besteht oder ein Fall des § 4 Abs. 2 RPflG vorliegt. Die Verletzung der Vorlagepflicht ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Geschäftes, § 8 Abs. 3 RPflG. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 RPflG hat aber Unwirksamkeitsfolge nach § 8 Abs. 4 RPflG.
Rz. 25
4. Der Rechtspfleger wird anstelle des Urkundsbeamten tätig
Nach § 8 Abs. 5 RPflG wird die Wirksamkeit des Geschäfts dadurch nicht berührt.
Rz. 26
5. Der Urkundsbeamte wird anstelle des Rechtspflegers (Richters) tätig
Wenn der Urkundsbeamte ein richterliches Geschäft wahrnimmt, das ihm nicht ausdrücklich zugewiesen ist, ist seine Handlung nichtig.
Rz. 27
6. Ein Beamter des gehobenen Dienstes, der nicht Rechtspfleger ist, wird tätig
Während die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung, die abgelegte Rechtspflegerprüfung und die beamtenrechtliche Ernennung zur Wahrnehmung von Rechtspflegergeschäften im Allgemeinen befähigen, wird die Befugnis dazu erst durch einen weiter hinzutretenden Betrauungsakt erworben (§ 2 Abs. 1 S. 1 RPflG). Diese Betrauung geschieht durch die Zuweisung von Rechtspflegergeschäften im Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts. Ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, dem in der Geschäftsverteilung lediglich Aufgaben der Justizverwaltung zugewiesen sind, ist deshalb nicht befugt – auch nur vertretungsweise – Rechtspflegergeschäfte wahrzunehmen, seine Handlungen sind unwirksam.
Rz. 28
7. Ein nicht zum Präsentat ermächtigter Bediensteter beurkundet den Eingang eines Antrages
Wegen der außerordentlichen Bedeutung, die dem ordnungsgemäßen Präsentat zukommt, ist die Zuständigkeit zur Entgegennahme von Eintragungsanträgen und zur Beurkundung des Eingangszeitpunktes eine ausschließliche, deren Verletzung nach allgemeinen Regeln das Präsentat als Akt öffentlicher Beurkundung unwirksam macht. Ist das Präsentat durch einen unzuständigen Beamten erteilt worden, kann der Antrag erst von dem Zeitpunkt an als eingegangen gelten, in dem eine zuständige Person nach § 13 Abs. 2 S. 2 GBO – gemeint ist der Rechtspfleger – den Antrag ausgehändigt erhalten hat.
Zur Behandlung von Eintragungsanträgen instruktiv auch Abschnitt 3.1 der BayGBGA vom 16.10.2006 oder Nr. 20 VwV-Grundbuchsachen Sachsen.