Rz. 11

Im Falle der Zurückweisung eines Antrages oder nach wirksamer Antragsrücknahme wird unbeschadet der Erinnerungs- oder Beschwerdemöglichkeit die Eintragungsunterlage ohne Zurückbehaltung einer beglaubigten Abschrift an den Einreicher zurückgegeben.[22]

Legt von mehreren Antragstellern derjenige, der nicht im Besitz der Bewilligung ist, gegen die Zurückweisung Erinnerung (Beschwerde) ein, so läuft er Gefahr, dass sein Rechtsbehelf aus formellen Gründen zurückgewiesen werden muss, wenn es ihm nicht gelingt, die Bewilligung wieder beizubringen. Richtigerweise muss sich jedoch auch in diesem Fall das Rücknahmerecht dem öffentlichen Interesse an einer sachlich richtigen Beschwerdeentscheidung unterordnen. In einem solchen Falle sind deshalb die Urkunden zu verwahren, falls ein Rechtsmittel bereits angekündigt oder erhoben ist; andernfalls muss – soll das Wiederaufleben des Antrages (vgl. § 74 GBO Rdn 9 ff.) für den Rechtsmittelführer einen Sinn haben – die Wiedervorlage der Bewilligung vom Beschwerdegericht mit Beugemitteln (§ 35 FamFG) erzwingbar sein.[23]

[22] KGJ 39, 163; 44, 171; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1995, 785; Meikel/Böttcher, § 10 Rn 21; Demharter, § 10 Rn 14; Hügel/Kral, § 10 Rn 23; Lemke/Schneider, § 10 Rn 20, 21.
[23] Meikel/Böttcher, § 10 Rn 27.

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