Gesetzestext
(1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.
A. Allgemeines
I. Inhalt der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Behandlung von Urkunden durch das Grundbuchamt, und zwar in Abs. 1 und 2 derjenigen Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. Sie dient der Sicherung der Publizität der Rechtsverhältnisse am Grundstück durch dauernden Nachweis der Eintragungsunterlagen.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) vom 11.8.2009 neugefasst und um die Aufbewahrung für die Grundbücher selbst ergänzt.
Die Ermächtigung in Abs. 2 ist ohne inhaltliche Veränderung durch das RegVBG vom 20.12.1993 neu gefasst worden.
Der bisherige Ein früherer Abs. 3 befasste sich mit Urkunden über das der Bewilligung zugrundeliegende Rechtsgeschäft. Er wurde durch Gesetz vom 6.6.1995 gestrichen.
Eine Ergänzung erfährt die Norm durch § 70 Abs. 4 LandWAnpG; danach haben die ehem. Landw. Produktionsgenossenschaften bzw. deren Rechtsnachfolger im Beitrittsgebiet Urkunden über die Zuweisung von Nutzungsrechten (§ 291 ZGB) beim Grundbuchamt abzuliefern, dort sind sie bei den Grundakten zu verwahren.
II. Rechtsverhältnis zwischen Einreicher und Grundbuchamt
Rz. 2
Umstritten ist, welcher Art das durch die Einreichung von Urkunden zwischen dem Grundbuchamt und dem Einreicher entstehende Rechtsverhältnis ist. Während die ältere Rechtsmeinung das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages annimmt, wird zu Recht in der neueren Literatur ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis angenommen.
III. Bezugnahme auf Urkunden
Rz. 3
Ist in einer Eintragung auf eine Bewilligung Bezug genommen, so ist für den Inhalt des Grundbuches die beim Grundbuchamt verwahrte Urkunde maßgebend; deckt sie sich nicht mit der beim Notar verwahrten Urkunde, so ist das Grundbuch unrichtig. In einem solchen Fall sind Urkunden und Grundbuch gleichermaßen zu berichtigen, so, als sei der Eintragungsvermerk selbst fehlerhaft.
B. Die verschiedenen Urkunden
I. Aufbewahrung der Grundbücher
Rz. 4
Die Anordnung der dauernden Aufbewahrung der (Papier-)Grundbücher ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Sie war bislang in den Aktenordnungen der Länder geregelt und ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang des Grundbuchverfahrensrechts. Die dauernde Aufbewahrung ist auch in den Geschäftsanweisungen der Länder angeordnet (vgl. Nr. 3 VwV-Grundbuchsachen Sachsen). Dem Gesetzgeber erschien es mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im maschinell geführten Grundbuch geboten, dies durch eine Neuformulierung des Abs. 1 klarzustellen. Die Aufbewahrungspflicht erfährt aber eine Einschränkung oder Erleichterung durch die Möglichkeit, geschlossene Grundbücher digital zu speichern (§ 10a Abs. 1 GBO).
II. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet
Rz. 5
Diese sind die Urkunden, die zur Vornahme der Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht erforderlich sind; der Zweck des § 10 GBO ist es, jederzeit den Nachweis zu ermöglichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorgelegen haben. Es sind zu nennen:
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Eintragungsanträge (§ 13 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), Einigungen, soweit sie nachzuweisen sind (§ 20 GBO), Zustimmungs- und Abtretungserklärungen (§§ 22, 26, 27 GBO), behördliche Bescheinigungen (§§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 1, 32 Abs. 2 WEG), Genehmigungen (§ 2 GrdStVG, § 2 GVO, § 22 GrdEStG). Hierher gehören auch die Aufteilungspläne nach §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG, oder Karten, die eine Erklärungsurkunde ergänzen (z.B. im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 1023 S. 2 BGB). |
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Urkunden, die eine zur Vornahme der Eintragung notwendige Erklärung ersetzen, also Urteile (§§ 894, 895 ZPO), vollstreckbare Titel aller Art, insbes. auch einstweilige Verfügungen nach §§ 935, 938 ZPO (zur Eintragung von Vormerkung, Widerspruch, Erwerbsverbot), Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Hierher gehören auch Überweisungszeugnisse (§§ 36, 37 GBO), behördliche Ersuchen (§ 38 GBO) sowie andere Urkunden, die z.B. eine Grundbuchunrichtigkeit beweisen (z.B. Sterbeurkunden). |
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Vollmachten, Erbscheine, Testamente und Testamentsvollstreckerzeugnisse, E... |