Gesetzestext

 

Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.

A. Normzweck; Allgemeines

 

Rz. 1

§ 103 GBO will verhindern, dass das Rangklarstellungsverfahren bereits an der mangelnden Einigung der Beteiligten scheitert. Daher gibt die Vorschrift dem Grundbuchamt die Möglichkeit, die Initiative zu ergreifen und – ähnlich wie bei § 98 SachenRBerG – einen eigenen Vorschlag für die Rangordnung zu erstellen. Dieser kann, sofern kein Beteiligter ausdrücklich widerspricht (vgl. § 104 GBO), Grundlage des Feststellungsbeschlusses (siehe § 108 GBO) sein. Insoweit vermutet das Gesetz das Einverständnis der schweigenden Beteiligten zu vorgelegten Plan.

B. Vorlage eines Einigungsvorschlages

 

Rz. 2

Falls sich die Beteiligten nicht einigen, macht ihnen das Grundbuchamt einen Vorschlag für eine neue Rangordnung (vgl. § 103 S. 1 GBO). Dies gilt sowohl für den Fall, dass keine Einigung bei Erscheinen sämtlicher Beteiligter zustande kommt, als auch für den Fall, dass ein nicht erschienener Beteiligter der zwischen den erschienenen Beteiligten geschlossenen Einigung nicht zustimmt. Denn eine Rangänderung ist nur bei einer Einigung aller Beteiligten möglich (vgl. § 102 GBO Rdn 3); ein Versäumnisverfahren mit dem Ziel einer Ersetzung ihrer Zustimmung ist nicht zulässig. Ob das Grundbuchamt den Beteiligten einen Vorschlag macht, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aussichtslosen Fällen kann es auch das Verfahren nach § 109 GBO einstellen.

C. Inhalt des Vorschlags

 

Rz. 3

Der Vorschlag muss so beschaffen sein, dass dadurch klare und übersichtliche Rangverhältnisse erreicht werden. Das Grundbuchamt darf auch einen geeigneten früheren Vorschlag, der dazu diente, die Einigung der Beteiligten herbeizuführen, weiterverfolgen. Im Hinblick auf dieses Ziel gestattet das Gesetz dem Grundbuchamt auch Eingriffe in die bestehenden materiellen Rangverhältnisse (S. 2). Da die Unübersichtlichkeiten hauptsächlich durch relative Rangverhältnisse geschaffen werden, ist in erster Linie auf ihre Ersetzung durch absolute Rangverhältnisse hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann auch die Teilung eines Rechts in mehrere Rechte in Betracht kommen. Auch können Teilrechte verselbstständigt werden. Eine Inhaltsänderung der betroffenen Rechte darf nicht vorgeschlagen werden.[1] Daneben wird der Vorschlag alle die Maßnahmen zu enthalten haben, die ohne Änderung der bestehenden Rangverhältnisse doch zu ihrer Klarstellung nötig sind, wie z.B. die Löschung gegenstandsloser Eintragungen nach §§ 84 ff. GBO.[2]

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 103 Rn 2.
[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 103 Rn 2; Meikel/Schneider, § 103 Rn 2.

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