Rz. 1

Für die erfolgreiche Durchführung des Rangklarstellungsverfahrens wird regelmäßig die Feststellung der bestehenden materiellen Rangverhältnisse der Ausgangspunkt sein. Herrscht hierüber Streit, ist es nicht Sache des Grundbuchamt, diesen Streit von Amts wegen zu entscheiden. Hierzu ist vielmehr der Prozessrichter berufen. Diesem Umstand trägt § 106 GBO Rechnung. Da die GBO für das Grundbuchverfahren als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine generelle Regelung für die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf einen anhängigen Rechtsstreit vorsieht und die Kann-Regelung in § 21 FamFG keine Anwendung findet,[1] bedurfte es der Bestimmung des § 106 GBO, um eine Aussetzung zu ermöglichen. Ähnliche gesonderte Regelungen über die Verfahrensaussetzung enthalten § 370 FamFG sowie § 94 SachenRBerG.

[1] Vgl. OLG München MittBayNot 2014, 47; Demharter, § 1 Rn 74; Holzer, ZNotP 2018, 395, 397.

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