Gesetzestext
(1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluß die neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen.
(2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluß allen Beteiligten zuzustellen.
A. Normzweck; Allgemeines
Rz. 1
§ 108 GBO enthält Bestimmungen über das weitere Verfahren, wenn das Grundbuchamt den Beteiligten einen Vorschlag für eine neue Rangordnung nach § 103 GBO gemacht hat. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist muss das Grundbuchamt darüber entscheiden, ob die neue Rangordnung durch Beschluss festgestellt oder den Beteiligten ein neuer Vorschlag gemacht wird. Dabei muss es zugleich über erhobene Widersprüche befinden. Vergleichen sich die Beteiligten über die Rangverhältnisses, findet § 36 FamFG neben Abs. 1 S. 1 Anwendung.
B. Ablauf der Widerspruchsfrist
Rz. 2
Das Grundbuchamt kann über die Feststellung der neuen Rangordnung erst entscheiden, wenn die Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO abgelaufen ist. Das setzt voraus, dass der Vorschlag für eine neue Rangordnung allen Beteiligten ordnungsmäßig zugestellt worden ist. Deshalb wird das Grundbuchamt zunächst prüfen müssen, ob gegenüber allen Beteiligten die Vorschrift des § 104 GBO Abs. 1 beachtet worden und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Widersprüche nicht nur beim Grundbuchamt, sondern nach § 104 Abs. 2 GBO bei der Geschäftsstelle jedes anderen Amtsgerichts eingelegt werden können; das Grundbuchamt wird daher mit seiner Entscheidung eine angemessene Zeit warten müssen.
C. Entscheidung des Grundbuchamts (Abs. 1)
I. Grundsatz
Rz. 3
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Rdn 2) kommen folgenden Möglichkeiten in Betracht:
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Es sind keine Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat keine Zweifel an seinem bisherigen Vorschlag (vgl. Rdn 4). |
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Es sind keine Widersprüche erhoben worden und das Grundbachamt hat Anlass zur Änderung des ursprünglichen Vorschlages (siehe Rdn 5). |
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Es sind unzulässige oder unbegründete Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat keine Zweifel an seinem bisherigen Vorschlag (vgl. Rdn 6) |
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Es sind begründete Widersprüche oder unzulässige oder unbegründete Widersprüche erhoben worden und das Grundbuchamt hat Anlass zur Änderung des ursprünglichen Vorschlages (siehe Rdn 7). |
II. Fehlender Widerspruch
Rz. 4
Sind keine Widersprüche erhoben, und besteht für das Grundbuchamt kein Anlass seinen Vorschlag zu ändern. ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. Rdn 2) regelmäßig die neue Rangordnung gemäß dem unangefochten gebliebenen Vorschlag festzusetzen (Abs. 1 S. 1).
Rz. 5
Hat jedoch das Grundbuchamt hinsichtlich der Richtigkeit der Rangfestsetzung aus irgendwelchen Gründen Bedenken bekommen, so kann es den Beteiligten einen diesen Bedenken Rechnung tragenden neuen Vorschlag machen. Das weitere Verfahren richtet sich in diesem Fall nach §§ 103 ff. GBO. Eine Festsetzung, die von dem ersten Vorschlag abweicht, kann das Grundbuchamt in diesem Falle nicht ohne Weiteres treffen.
III. Erhebung eines Widerspruchs
Rz. 6
Hält es die Widersprüche für unzulässig oder unbegründet und hat es auch gegen den ersten Vorschlag aus anderen Gesichtspunkten keine Bedenken, so setzt es die Rangordnung nach dem ersten Vorschlag fest und weist gleichzeitig die Widersprüche zurück. Das Grundbuchamt muss hierbei mit dem Feststellungsbeschluss über die Rangordnung zugleich über die noch nicht erledigten, d.h. die nicht zurückgenommenen oder gegenstandslos gewordenen Widersprüche entscheiden (Abs. 1 S. 2 Hs. 1). Eine selbstständige Entscheidung über einen Widerspruch sieht das Gesetz nicht vor. Ergeht sie gleichwohl, so ist sie zwar fehlerhaft und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, aber nicht nichtig. Wird im Feststellungsbeschluss über einen Widerspruch entschieden, so muss die Entscheidung insoweit begründet werden (Abs. 1 S. 2 Hs. 2).
Rz. 7
Ist dagegen ein Widerspruch nach Ansicht des Grundbuchamts zulässig und begründet, so wird es regelmäßig einen neuen Vorschlag (§ 103 GBO), der dem Widerspruch Rechnung trägt, zu machen haben. Gleiches gilt, wenn das Grundbuchamt zwar die Widersprüche für unzulässig oder unbegründet erachtet, indes nunmehr Anlass hat, den ursprünglichen Vorschlag zu ändern. Das Grundbuchamt kann aber auch einen Verhandlungstermin nach § 102 GBO bestimmen.
Rz. 8
Nur wenn durch den begründeten Widerspruch der erste Vorschlag lediglich unwesentlich geändert wird, dürfte es zulässig sein, sogleich einen neuen abgeänderten Feststellungsbeschluss zu erlassen, jedoch nicht bevor den übrigen betroffenen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Will das Grundbuchamt nur teilweise von seinem Vorschlag abweichen, so genügt es, wenn ein ergänzender Rangordnungsvorschlag aufgestellt und dieser lediglich den Beteiligten zugestellt wird, die von der Änderung des ursprünglichen Vorschlags betroffen werden.