Gesetzestext
(1) Geschlossene Grundbücher können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung.
(2) Bei der Herstellung der Bild- oder sonstigen Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Original des Grundbuchs übereinstimmt. Weist das Original farbliche Eintragungen auf, die in der Wiedergabe nicht als solche erkennbar sind, ist dies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben. Die Originale der geschlossenen Grundbücher können ausgesondert werden.
(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates kann vorgesehen werden, daß für die Führung des Grundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grundakten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden können. Welche Schriftstücke dies sind und unter welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu bestimmen.
A. Allgemeines
I. Rechtsgeschichte
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993 eingefügt und durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) vom 11.8.2009 aktualisiert.
Sie greift im Wesentlichen die Formulierung von § 8a HGB a.F. (jetzt § 8a Abs. 3) auf, der bereits durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985 geschaffen wurde und für Schriftstücke gilt, die zum Handelsregister eingereicht werden. Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 299a ZPO.
II. Regelungsgehalt allgemein
Rz. 2
Abs. 1 und 2 ermöglichen, die Grundakten, die gegenüber den Grundbüchern einen erheblich größeren Umfang haben, vor Ort papierlos verfügbar zu halten sowie geschlossene Grundbücher mittels moderner Archivierungstechnologien aufzubewahren. Sie ergänzen die Vorschriften über das maschinelle Grundbuch (§§ 126–134 GBO), ohne jedoch die maschinelle Führung auch für die Grundakten einzuführen. Das langfristige Ziel der Einführung des ausschließlich elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren wird durch § 10a GBO unterstützt, ist aber nicht dessen Voraussetzung. Ziel der Vorschrift ist allgemein die Verringerung des Raumbedarfs der Grundbuchämter. Eine inhaltliche Veränderung des Grundaktenbestandes ist damit nicht verbunden.
Abs. 3 zielt demgegenüber auf die Verringerung bereits des Grundaktenbestands und -anfalls bei den Grundbuchämtern ab. (Zum Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 3 siehe unten Rdn 16.)
Rz. 3
Die praktische Umsetzung von Abs. 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage allgemeiner Verwaltungsanordnungen der Landesjustizverwaltungen, von Abs. 3 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates, die bisher jedoch nicht erlassen wurde.
B. Gegenstand der papierlosen Archivierung
Rz. 4
Papierlos archiviert werden können grundsätzlich die gesamten vom Grundbuchamt zu verwahrenden Grundakten. Da die Einreichung von Dokumenten auf Bild- oder Datenträger entsprechend § 8a Abs. 4 HGB nicht vorgesehen wurde, müssen sämtliche Dokumente dem Grundbuchamt zunächst in Papierform vorgelegt werden. Die Erfassung wird durch das Grundbuchamt selbst besorgt. Aufzubewahrende Urkunden sind
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gem. § 10 GBO Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt |
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gem. sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften: §§ 873 Abs. 2, 876 S. 3 BGB sowie Sondervorschriften für die neuen Bundesländer |
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sonstige das Grundstück betreffende und zu den Grundakten genommene Schriftstücke (Verfügungen, Briefentwürfe, Zustellungsnachweise, Kostenrechnungen). |
Rz. 5
Geschlossene Grundbücher können unabhängig davon nach Abs. 1 archiviert werden, ob sie vorher in Papierform oder elektronisch geführt wurden.
C. Technische Verfahren
Rz. 6
§ 10a GBO legt sich nicht auf bestimmte Verfahren fest, sondern ist gegenüber allen geeigneten Archivierungsmethoden – auch künftigen technologischen Entwicklungen – offen, sofern dauerhaft die Wiedergabe oder die Lesbarmachung der Daten sichergestellt ist.
Rz. 7
Bei der beispielhaft genannten Wiedergabe auf einem Bildträger wird durch Mikroverfilmung ein verkleinertes, analoges Abbild des Schriftstücks hergestellt. In der Praxis sind hierfür unterschiedliche Verfahren im Einsatz. Einzelheiten zum Vorgehen bei der Herstellung sowie zur Behandlung von Schriftgut und Mikrofilmen enthalten die Grundsätze für die Mikroverfilmung von Schriftgut in der Rechtspflege und Justizverwaltung, deren Anwendung den Landesjustizverwaltungen von der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz mit Beschl. v. 29.10.1990 empfohlen wurde.
Rz. 8
Welche anderen Datenträger verwendet werden können, wurde zweckmäßigerweise mit Rücksicht au...