Rz. 1

§ 110 GBO regelt die Überprüfung des Feststellungsbeschlusses durch die Rechtsmittelinstanz. Dabei wird zwischen einem streitigen Feststellungsbeschluss, d.h. bei dem zugleich über einen Widerspruch entschieden wird, und einem unstreitigen Beschluss unterschieden. Im letzteren Fall verzichtet das Gesetz auf ein Rechtsmittel, weil kein Beteiligter gegen den Vorschlag für die neue Rangordnung einen Widerspruch erhoben hatte. Um alsbald Rechtssicherheit zu schaffen, verweist die Vorschrift für die Anfechtung eines Feststellungsbeschlusses, durch den zugleich über einen Widerspruch entschieden worden ist, ausdrücklich auf die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG und schließt damit die Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO aus.

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