Rz. 3

Eine Beschwerde gegen die Eintragung der neuen Rangordnung ist nur eingeschränkt mit dem Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO möglich. Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, dass die eingetragene Rangordnung mit der Rangordnung nicht übereinstimmt, über die sich die Beteiligten geeinigt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden ist.[2]

[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 112 Rn 3; Demharter, § 112 Rn 2, Hügel/Hügel, § 112 Rn 3; Meikel/Schneider, § 112 Rn 3.

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