Rz. 2

Erledigt sich ein laufender Rechtstreit dadurch, dass die Beteiligten oder wenigstens derjenige Beteiligte, der in dem Rechtsstreit einen von der getroffenen Rangfestsetzung abweichenden Standpunkt eingenommen hat, die neue Rangordnung anerkennt, so greift die Regelung des § 115 GBO ein. In diesem Fall trägt jede Partei des Rechtsstreits ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Diese Kostenregelung folgt automatisch aus der gesetzlichen Regelung in § 115 GBO.[2] Eines Ausspruchs des Prozessgerichts über den Kostenausgleich nach § 115 GBO bedarf es nicht; sie hat allenfalls deklaratorische Bedeutung.[3] Die Kostenregelung tritt ohne weiteres kraft Gesetzes ein; ein von § 115 GBO abweichender Kostenausspruch des Prozessgerichts oder des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht möglich[4] und wäre wirkungslos.

[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 115 Rn 2.
[3] Bauer/Schaub/Waldner, § 115 Rn 2; Demharter, § 115 Rn 4; Hügel/Hügel, § 115 Rn 1, Meikel/Schneider, § 115 Rn 2.
[4] RGZ 112, 302.

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