Gesetzestext
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Norm nennt das Verfahrensziel (Eigentumsfeststellung) und charakterisiert das Verfahren als Amtsverfahren. Inhaltlich entspricht die Norm § 26 FamFG, so dass die dort geltenden Regeln hierher übertragen werden können.
B. Das Verfahren
I. Verfahrenseinleitung
Rz. 2
Das Anlegungsverfahren wird von Amts wegen durchgeführt. Sofern ausnahmsweise ein Antrag erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 GBO) kann ihn jedoch nur stellen, wer dartut, dass er zu einer der genannten Personengruppen gehört (siehe § 116 GBO Rdn 1, 2). Erforderlich ist der Nachweis von Tatsachen, die das Eigentum des Antragstellers zumindest wahrscheinlich machen. Erscheint es aufgrund der ermittelten Tatsachen als ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu dem vorgenannten Kreis der Antragsberechtigten gehört, ist sein Antrag zurückzuweisen.
Rz. 3
Ist ein Antrag nicht erforderlich, muss das Verfahren mit der Anlegung eines Grundbuchblattes enden. Das Grundbuchamt kann das Verfahren nicht mit der Begründung einstellen, der Eigentümer habe sich nicht ermitteln lassen. Ein dann einzutragender Eigentümer braucht allerdings nicht mit dem Antragsteller identisch zu sein.
II. Verfahrensgang
Rz. 4
Das Grundbuchamt fordert zunächst verschiedene Unterlagen, und zwar auch dann von Amts wegen, wenn es sich um Antragsverfahren nach § 3 Abs. 2 GBO handelt. Sodann sind die zur Feststellung des Eigentümers notwendigen Ermittlungen anzustellen und dabei die notwendigen Beweise zu erheben.
Rz. 5
Das Grundbuchamt hat entgegen den sonst im Grundbuchverfahren geltenden Grundsätzen (§§ 13, 29 GBO) seine Anordnungen von Amts wegen zu treffen und ist bei Feststellung des Eigentums auf die von den Beteiligten beigebrachten Beweismittel nicht beschränkt. Bei der Prüfung der Wahrheit einer Behauptung ist es an die Erklärung der Beteiligten nicht gebunden, sondern verpflichtet, selbstständig ohne Rücksicht auf das Vorbringen der Beteiligten den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben.
Rz. 6
Das Grundbuchamt ist nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt, insbesondere gilt kein § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Ihm stehen vielmehr sämtliche denkbaren Beweismittel zur Verfügung, auch private Urkunden, Stellungnahmen öffentlicher Stellen oder privater Beteiligter, bspw. auch von Mietern oder Pächtern.
Rz. 7
Die Verletzung der Ermittlungspflicht im Anlegungsverfahren stellt eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 GBO dar, welche die Anordnung eines Widerspruchs nach § 125 S. 2 GBV rechtfertigt.
Rz. 8
Unzulässig sind bei der Feststellung des Eigentums alle Maßnahmen, die den Fortgang des Anlegungsverfahrens von der freien Entschließung der Beteiligten abhängig machen, denn das Verfahren dient in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit. Deswegen ist auch für eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO kein Raum. Aus diesem Grund ist es auch nicht zulässig, dass das Grundbuchamt vor der Eintragung des Eigentümers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde fordert, da sonst in den Fällen, in denen eine Grunderwerbssteuer zu entrichten ist, das Anlegungsverfahren hinausgeschoben werden würde, bis der Grundstückseigentümer die Grunderwerbssteuer zahlt oder sich stunden lässt. Das aber ist mit dem Amtsbetrieb des Anlegungsverfahrens nicht zu vereinbaren.