Rz. 2

Das Grundbuchamt muss nach den allgemeinen Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst über das Eigentum entscheiden und darf sich dieser Pflicht nicht entziehen. Eine andere Frage ist es, ob nicht die Befugnis besteht, das Anlegungsverfahren mit Rücksicht auf einen schwebenden Rechtsstreit über das Eigentum auszusetzen. Hier wird eine Analogie zum Erbscheinsverfahren zu ziehen sein; denn auch dieses Verfahren führt zu einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Schlussentscheidung. Man wird daher die für das Erbscheinsverfahren entwickelten Grundsätze über die Aussetzung[2] auch im Anlegungsverfahren anwenden können und dem Grundbuchamt die Befugnis geben müssen, in geeigneten Fällen das Verfahren bis zur Entscheidung eines bereits schwebenden Eigentumsprozesses auszusetzen.[3]

 

Rz. 3

Im Anlegungsverfahren muss die vom Grundbuchamt aufgrund pflichtgemäßer Prüfung gewonnene Überzeugung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Anlegung und über das Eigentum ihren Ausdruck in der Grundbuchanlegung finden.

[2] Vgl. KG KGJ 35, 110; KG OLG 40, 155 = FamRZ 1968, 219.
[3] Meikel/Schneider, § 118 Rn 3; a.A. Demharter, § 123 Rn 1; Bauer/Schaub/Waldner, § 118 Rn 2; ähnlich zum Vorbescheidsverfahren Meikel/Schneider, § 125 Rn 4.

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