I. Papierene Führung
Rz. 1
Herkömmlich wird das Grundbuch in verschiedener äußerer Form – ursprünglich als fest gebundener Band, in modernerer Art als Loseblattgrundbuch – auf Papier geführt. Darin liegt die fundamentale Gemeinsamkeit der ansonsten im Laufe der Geschichte des Grundbuchs und nach Rechtssystemen unterschiedlichen Formen der Dokumentation von Rechten an Grundstücken. Die Führung auf Papier bestimmt maßgeblich den Ablauf von Eintragungsverfahren, Einsichtnahme, Fertigung von Abschriften usw. Die Übergänge von der handschriftlichen zur maschinenschriftlichen Führung und vom festen Grundbuchband zum Loseblattgrundbuch stellten zwar wichtige Schritte zur Erleichterung und Verbesserung der Grundbuchführung, jedoch keine grundsätzliche Änderung der durch die Verkörperung auf dem Medium Papier vorgegebenen Verfahrensweisen dar.
II. Automationsunterstützte Führung
Rz. 2
Erste Überlegungen, das Grundbuch mit Hilfe von EDV-Systemen rationeller zu führen, gehen auf die späten 60er Jahre zurück. Die Pläne zur Vollautomatisierung des Grundbuchs mussten Anfang der 80er Jahre jedoch bis auf weiteres aufgegeben werden. Ursache dafür waren u.a. die Nichtverfügbarkeit praktikabler Verfahren zur Erfassung der Altdatenbestände und die damals hohen Kosten der benötigten Speicherkomponenten.
Rz. 3
Stattdessen entstanden in verschiedenen Bundesländern Verfahren zur automationsunterstützten Grundbuchführung, bei denen elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur komfortablen Abfassung der Eintragungstexte, Vollzugsmitteilungen, des Schriftverkehrs mit den Katasterbehörden und anderer Schriftstücke mit Hilfe von Textbausteinen eingesetzt und die Texte anschließend, z.T. in vorgefertigte Formulare ausgedruckt wurden:
Rz. 4
Für die historische (zeitgeschichtliche) Entwicklung des maschinellen Grundbuchs wird auf die Vorauflage verwiesen. Diesen Verfahren war zunächst gemeinsam, dass der Einsatz der EDV auf die Rolle intelligenter Schreibsysteme zur Herstellung papierener Grundbücher beschränkt blieb. Mit der Verkörperung der erfassten Daten auf Papier endet grundsätzlich die elektronische Datenhaltung, weshalb Änderungen der GBO insoweit nicht erforderlich waren. Zur Erleichterung der Suche nach einem Eigentümer oder einem Grundstück wurden im Geschäftsgang der Grundbuchämter gleichwohl elektronische Verzeichnisse angelegt, die mit § 12a GBO durch das RegVBG nachträglich eine Rechtsgrundlage erhielten.
Rz. 5
Mit Voranschreiten der Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere aber im Bereich des Grundbuchwesens, ist die papiergebundene Führung der Grundbücher inzwischen verschwunden. Die papiergebundene Grundakte dominiert hingegen (leider) noch die Praxis.
III. Vollelektronische Führung, Datenbankgrundbuch
Rz. 6
Die durch das RegVBG eingeführte Neuerung besteht darin, dass das Grundbuch selbst (nicht die Grundakten, siehe hierzu § 10a GBO Rdn 1 ff.) "in maschineller Form als automatisierte Datei" geführt werden kann, d.h. nicht durch Ausdruck auf Papier verkörpert werden muss, denn der Inhalt des Datenspeichers selbst stellt das Grundbuch dar (§ 62 GBV). Zur Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs vgl. § 128 GBO sowie §§ 67 ff. GBV. Die Darstellung am Bildschirm unterscheidet sich äußerlich nicht vom herkömmlichen Grundbuch (§ 63 GBV). Überlegungen zur Neugestaltung des Grundbuchs anlässlich der Umstellung auf maschinelle Führung wurden nicht realisiert. Bezüglich des elektronischen Grundbuchs im Allgemeinen war bis zur Verabschiedung des DaBaGG nur geregelt, dass der Inhalt des Grundbuchblatts in den dafür bestimmten Datenspeicher aufzunehmen ist.
Nicht festgelegt war die Form der zu speichernden Daten. § 126 GBO in der Fassung des DaBaGG sichert die verbindliche Grundbuchführung in strukturierter Form (durch Ermächtigung zum Erlass entsprechender Verordnungen).
Rz. 7
Das maschinell geführte Grundbuch hat drei Hauptbestandteile:
1. |
Das Produktionssystem enthält die erforderlichen Schreibkomponenten. Es ermöglicht insbesondere die Herstellung der Eintragungstexte. |
2. |
Die Archivierungskomponente tritt hinzu. Sie ist die "automatisierte Datei", also das Kernstück des elektronischen Grundbuchs. |
3. |
Mit Hilfe der Recherchekomponente erfolgt das für die Einsicht in das maschinelle Grundbuch unerlässliche Wiederauffinden der gespeicherten Daten. Eine Benutzeroberfläche muss sowohl für die Einsichtnahme im Grundbuchamt (§§ 12 ff., 132 GBO) als auch den Abruf im automatisierten Verfahren (§ 133 GBO) vorgesehen werden. |
Rz. 8
Bei dem ersten in der Praxis funktionsfähigen Verfahren SolumSTAR wurde SOLUM als Produktionssystem mit den nachstehend beschriebenen Komponenten verbunden. SolumSTAR wurde in einem ...