I. Allgemeines
Rz. 17
Die Gewährleistung einer mindestens gleichwertigen Qualität und Sicherheit des maschinellen Grundbuchs im Rechtsverkehr gegenüber dem Papiergrundbuch durch technische und organisatorische Maßnahmen regelt Abs. 1 S. 2. Der unkörperliche Inhalt des elektronischen Datenspeichers ist nicht mehr unmittelbar sinnlich wahrnehmbar. Der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Datenhaltung durch ordnungsgemäße Datenverarbeitung sowie der dauerhaften, inhaltlich unveränderten Verfügbarkeit und Möglichkeit zur Lesbarmachung des Grundbuchinhalts (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2) kommt daher besondere Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind ferner Anforderungen an den Datenschutz in ihrer speziellen, grundbuchrechtlichen Ausprägung (Abs. 1 S. 2 Nr. 3).
II. Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung
Rz. 18
Es handelt sich um eine Gesamtheit von Anforderungen, die sich aus der Natur des maschinellen Grundbuchs ergeben, und die in Nr. 1, in §§ 64 bis 66 GBV sowie der Anlage zu Nr. 3 konkretisiert werden. Die Realisierung muss sich nicht an den optimalen, wohl aber an den üblichen Standards orientieren.
Rz. 19
Gefordert werden Vorkehrungen gegen den unbefugten Zugang von Personen zu den Datenverarbeitungsanlagen sowie zu den gespeicherten Daten. Dies bedingt die entsprechend räumlich abgetrennte Unterbringung der Anlagen, die nur befugten Benutzern den Zutritt ermöglicht, sowie geeignete Identifikations- und Authentifikationsmechanismen an Hard- und Software (PIN, Passwortschutz). Ist die Anlage an Telekommunikationseinrichtungen angeschlossen, muss der Zugriff außenstehender Dritter (Hacking) ausgeschlossen sein.
Rz. 20
Sodann müssen Datenverlust und -manipulation verhindert werden. Neben der allgemeinen Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs durch Schaffung geeigneter Betriebsbedingungen und Wartung, gegen Fehleingaben weitgehend gesicherten Ablaufgestaltung und progammeigenen Plausibilitätsprüfungen gehören hierzu entsprechende Speichertechnologien, die regelmäßig an die technischen Entwicklungen angepasst werden, die Protokollierung vorgenommener Veränderungen und schließlich auch die elektronische Unterschrift (§ 75 GBV; siehe hierzu § 129 GBO Rdn 9 f.). Sicherungen werden derzeit automatisiert in einem Backup-System auf speziellen Servern erzeugt (NetApp oder Centerra-Technologie).
Rz. 21
Der dauerhaften Verfügbarkeit der gespeicherten Inhalte kommt besondere Bedeutung zu, was in Nr. 2 besonders hervorgehoben wird. Dies kann entsprechend dem technischen Fortschritt und veränderten Sicherheitsanforderungen einen Wechsel der zum Einsatz gelangenden Komponenten bedingen.
III. Speicherung und Wiedergabe
Rz. 22
Die alsbaldige Aufnahme von Eintragungen in "einen" Datenspeicher, der noch nicht das maschinelle Grundbuch selbst zu sein braucht, ermöglicht eine flexible Gestaltung des Eintragungsverfahrens. Dabei werden die Speichermechanismen regelmäßig modernisiert.
Rz. 23
Die Gewährleistung der Wiedergabe des Grundbuchs stellt Anforderungen, die auf die mangelnde unmittelbare Wahrnehmungsmöglichkeit elektronischer Daten sowie deren Flüchtigkeit zurückzuführen sind: Eintragungen müssen auf Dauer inhaltlich unverändert wiedergegeben werden können, und zwar in lesbarer Form. Diese Vorgaben folgen bereits aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung, werden vom Gesetz aber mit Rücksicht auf die zeitlich unbegrenzte Dokumentationsfunktion des Grundbuchs besonders hervorgehoben. Nicht eingeschränkt werden dadurch die Möglichkeiten zur Umschichtung, Umspeicherung oder sonstigen technischen Behandlung der Daten, solange sie wiedergabefähig erhalten bleiben.
IV. Maßnahmen zum Datenschutz
Rz. 24
Die Vorschriften der GBO, insbesondere § 12 GBO und der vorliegende Abschnitt 7 über das maschinelle Grundbuch, stellten eine gegenüber dem BDSG bis zum Inkrafttreten der DSGVO in spezieller Weise geregelte Form der Datenverarbeitung dar. Nach dem Referentenentwurf zur Umsetzung der DSGVO im Bereich der GBO ist folgende Fassung der Nummer 3 geplant: "3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind". Die Anforderungen an den Datenschutz decken sich teilweise mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung nach Nr. 1 (siehe oben Rdn 18 ff.).