I. Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis
Rz. 25
Die Einrichtung von Hilfsverzeichnissen ergab sich bereits im Zusammenhang mit den automationsunterstützten Verfahren und fand ihre nachträgliche, allgemeine gesetzliche Verankerung in § 12a GBO. Die Einbindung von SOLUM als Produktionssystem in SOLUM-STAR machte die Übernahme des vorhandenen Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisses als Programmbestandteil erforderlich, denn SOLUM ist ein Text- und kein Datenbanksystem. Das bedeutet, dass freies Suchen nach diesen Angaben vom Programm selbst nicht unterstützt wird. Die Grundbuchblätter wurden daher bei der Erfassung mit Indizes versehen, die ihre Wiederauffindbarkeit ermöglichen. Ist die Grundbuchstelle aber nicht bekannt, sondern – wie in der Praxis häufig – nur der Name des Eigentümers oder die Flurstücksnummer, werden die entsprechenden Hilfsverzeichnisse benötigt, die zu den zum Aufruf benötigten Angaben über die Grundbuchstelle hinführen. In den meisten Ländern werden hierfür die Verzeichnisse, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von den Katasterbehörden eingerichtet sind (ALB; ALKIS) genutzt. Abs. 2 S. 1 trägt diesen technischen Vorgaben über § 12a GBO hinaus auch für die maschinelle Grundbuchführung Rechnung und stellt klar, dass die Hilfsverzeichnisse als Teil des maschinellen Grundbuchs elektronisch geführt werden können. Eine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Hilfsverzeichnisse trägt das Grundbuchamt unabhängig von der Art der Führung und im Gegensatz zum eigentlichen Grundbuchinhalt jedoch nie, § 12a Abs. 1 S. 2 GBO. Dies soll auch für ein künftiges Datenbankgrundbuch gelten soweit Hilfsverzeichnisse implementiert (vgl. oben Rdn 10) werden, obwohl – abgesehen von Fehleingaben, die dann auch das Grundbuch selbst betreffen – Abweichungen bei den Suchergebnissen von der Darstellung im Grundbuch selbst nicht mehr vorkommen werden. Als Hilfsverzeichnis können zukünftig Daten bezeichnet werden, die nicht unmittelbar Inhalt des Grundbuchs sind, z.B. Adressdaten der Eigentümer. Für solche Daten kann das Grundbuchamt keine Haftung übernehmen. Für alle Daten, die selbst Grundbuchinhalt sind, kann es rein technisch keine Abweichungen beim Suchergebnis mehr geben, wenn alle Datenbankfelder mit den richtigen Objekten gefüllt werden.
II. Sonstige Verzeichnisse des Grundbuchamts
Rz. 26
Die Vorschrift ist bewusst offengehalten, um Organisationsabläufe und Dienstleistungsangebote fortentwickeln zu können. Ein gelungenes Beispiel für ein derartiges sonstiges Verzeichnis stellt die sog. Markentabelle dar. Aus Sicht des Grundbuchamtes handelt es sich um ein Verzeichnis, das der Verwaltung der eingehenden Eintragungsanträge dient. Für die Benutzer bietet es die Möglichkeit, sich einen Überblick über die dem Grundbuchamt vorliegenden unerledigten Eintragungsanträge zu verschaffen. Obwohl die Einsichtnahme in die Markentabelle weder im positiven noch im negativen Sinn guten Glauben an einen bestimmten Grundbuchinhalt begründen kann und nur dann eine Grundlage etwa zur Erteilung von Rangbescheinigungen darstellt, soweit auf den Charakter als Hilfsverzeichnis hingewiesen wird, bietet sie doch wertvolle Informationen und Anhaltspunkte für weitergehenden Nachforschungsbedarf und sollten daher von den Grundbuchämtern entsprechend den einheitlichen Weisungen auch gewissenhaft geführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anträge zu verschiedenen Grundbuchblättern anhängig sind. Hier kann nur durch eine konsequente und gewissenhafte manuelle Zuordnung Verlässlichkeit (Handlungsanweisung) geschaffen werden, bis das Datenbankgrundbuch hier eventuell Abhilfe schafft.
III. Gemeinsame Nutzung von Verzeichnissen durch Grundbuchamt und Katasterbehörde
Rz. 27
Abs. 2 S. 2 ermächtigt Grundbuchamt und Katasterbehörde wechselseitig zur Nutzung von Verzeichnissen der in S. 1 bezeichneten Art, um die mehrfache Erfassung, Speicherung und Verwaltung identischer Daten, den erforderlichen Datenabgleich, den damit verbundenen Mehraufwand und Divergenzen zu vermeiden. Nicht erfasst werden Daten, die im Grundbuch und Kataster selbst enthalten sind. Die Schaffung von Schnit...