Rz. 22

Die alsbaldige Aufnahme von Eintragungen in "einen" Datenspeicher, der noch nicht das maschinelle Grundbuch selbst zu sein braucht, ermöglicht eine flexible Gestaltung des Eintragungsverfahrens. Dabei werden die Speichermechanismen regelmäßig modernisiert.

 

Rz. 23

Die Gewährleistung der Wiedergabe des Grundbuchs stellt Anforderungen, die auf die mangelnde unmittelbare Wahrnehmungsmöglichkeit elektronischer Daten sowie deren Flüchtigkeit zurückzuführen sind: Eintragungen müssen auf Dauer inhaltlich unverändert wiedergegeben werden können, und zwar in lesbarer Form. Diese Vorgaben folgen bereits aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung, werden vom Gesetz aber mit Rücksicht auf die zeitlich unbegrenzte Dokumentationsfunktion des Grundbuchs besonders hervorgehoben. Nicht eingeschränkt werden dadurch die Möglichkeiten zur Umschichtung, Umspeicherung oder sonstigen technischen Behandlung der Daten, solange sie wiedergabefähig erhalten bleiben.

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