1. Verschiedene Systeme und offene Schnittstellen
Rz. 11
Wie bei den unterschiedlichen technischen Gegebenheiten der automationsunterstützten Verfahren ist auch beim elektronischen Grundbuch keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung vorgesehen. Die Länder entscheiden eigenständig über die zum Einsatz gelangenden Systeme und im Rahmen der GBO und GBV über die Vorgehensweise bei der Umstellung. Die GBO beschreibt keine technischen Verfahren und sieht dementsprechend auch keine ausdrücklichen Anforderungen an einheitliche Datenformate oder Schnittstellen vor. Dadurch entsteht die Gefahr, dass spezifische Vorteile des maschinellen Grundbuchs, wie die Möglichkeit der Übergabe und Übernahme von Daten, der Online-Abfrage o.Ä. an den Ländergrenzen enden und entscheidende Vorteile des maschinellen Grundbuchs nicht genutzt werden können. Um ein Mindestmaß an Gemeinsamkeit bei der technischen Gestaltung des elektronischen Grundbuchs sicherzustellen, hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz deshalb "Organisatorische und technische Grundsätze für die Grundbuch- und Registerautomation" entwickelt, die diesen Gefahren begegnen und bei Beschaffungsmaßnahmen und Ausschreibungen als Orientierungshilfe dienen sollen und die kontinuierlich weiterentwickelt werden. Bestimmte technische Anforderungen wurden ferner auf der Grundlage der Ermächtigung in § 134 GBO in die GBV aufgenommen, wobei § 93 GBV den Ländern wiederum die eigenständige Regelung von weiteren Einzelheiten überlässt.
2. CI- und NCI-Daten
Rz. 12
Mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen erfasste Daten werden normalerweise als Textdaten in Form codierter Information gespeichert (CI). So entstehen etwa die Eintragungstexte im Produktionssystem. Auch Altdatenbestände, also der bei der Umstellung vorhandene Grundbuchinhalt, können durch manuelle Eingabe aller Texte neu erfasst werden. Dies hat sich etwa in Bayern als wirtschaftlich nicht machbar erwiesen, während in Sachsen und Thüringen nach der Wiedervereinigung die Grundbücher insgesamt neu gefasst und dabei auch textlich wiedererfasst werden mussten. Auch in den Ländern, die FOLIA als Software verwendeten (Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein), erfolgte diese Art der Erfassung. Bayern und die anderen 11 Länder entschieden sich für die Erfassung durch Scannen, wobei von den einzelnen Seiten ein Bild gefertigt, digitalisiert und als sog. nichtcodierte (NCI) Information abgespeichert wird. Die kombinierte Darstellung von neu erfassten CI- und gescannten NCI-Daten auf dem Bildschirm erfolgt aber so, dass der Benutzer keine Brüche wahrnehmen kann. GBO und GBV berücksichtigen diese technischen Vorgaben, indem verschiedene Formen der Anlegung des maschinellen Grundbuchs (Umschreibung, Neufassung und Umstellung) zugelassen werden (vgl. § 128 GBO Rdn 2 ff.) i.V.m. §§ 67 ff. GBV.
3. OCR-Nachbearbeitung
Rz. 13
Die nachträgliche Umwandlung von NCI- in CI-Daten ist grundsätzlich jederzeit mittels sog. OCR-Programme (OCR = Optical Character Recognition) möglich. In den bestehenden Systemen ist diese Möglichkeit aber nicht mehr vorgesehen, zumal die Qualität der Umwandlung von der Qualität der Vorlagen bestimmt wird. Auch bei der Migration auf das Datenbankgrundbuch wird nicht auf diese technische Möglichkeit gesetzt; vielmehr soll der Migrationsautomat (Software) einen Eintragungsvorschlag liefern, der vom Rechtspfleger zu bestätigen ist.
4. Weitere Entwicklung
Rz. 14
Pilotversuche der Bundesnotarkammer in Zusammenarbeit mit den Justizverwaltungen des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen hatten gezeigt, dass weitere Rationalisierungs- und Entlastungseffekte durch eine stärkere Integration der Datenverarbeitung von Grundbuchamt und Notaren erreicht werden könnten, etwa durch die Übernahme und Übergabe von elektronischen Daten, wobei im Einzelnen zahlreiche organisatorische, technische und rechtliche Probleme zu lösen sind. Als unmittelbar realisierbar erwies sich zunächst die elektronische Vollzugsmitteilung, die zwar zum Zeitpunkt der Durchführung des Projekts nicht in den eingesetzten Programmen berücksichtigt war, für die in § 42 S. 3 GBV jedoch eine ausreichende Rechtsgrundlage bereits vorhanden ist. Soweit ersichtlich, wird die elektronische Vollzugsmitteilung unter Nutzung des EGVP derzeit im Bereich der Freistaaten Sachsen und Bayern eingesetzt. Der derzeit in zusätzlich von SolumSTAR angebotene "Notar-Ping" stellt demgegenüber aus Sicht der Nutzer zwar noch ein Minus dar, da es sich dabei lediglich um einen Hinweis an den Notar ...