Rz. 24

Die Vorschriften der GBO, insbesondere § 12 GBO und der vorliegende Abschnitt 7 über das maschinelle Grundbuch, stellten eine gegenüber dem BDSG bis zum Inkrafttreten der DSGVO in spezieller Weise geregelte Form der Datenverarbeitung dar.[23] Nach dem Referentenentwurf[24] zur Umsetzung der DSGVO im Bereich der GBO ist folgende Fassung der Nummer 3 geplant: "3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind". Die Anforderungen an den Datenschutz decken sich teilweise mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung nach Nr. 1 (siehe oben Rdn 18 ff.).

[23] Zur alten Rechtslage vergleiche die Vorauflage. Aufgrund der abschließenden Geltung haben die Mitgliedstaaten keine Konkretisierungsbefugnisse. Die Ausführungen des BDSG zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 9 BDSG a.F. nebst Anlage) sind daher im BDSG (2018) entfallen.
[24] Vgl. die Nachweise bei § 55 GBO Rdn 1.

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