I. Bedeutung und Voraussetzungen
Rz. 5
Mit der Freigabe tritt das maschinelle Grundbuch an die Stelle eines Papiergrundbuchblattes. Sie ist der rechtlich entscheidende Akt für den Übergang vom Medium Papier zum elektronischen Grundbuch. Der Inhalt des als solchen eindeutig zu bezeichnenden Grundbuchdatenspeichers ist erst ab diesem Zeitpunkt maßgeblich für die Verlautbarung der im Grundbuch registrierten dinglichen Rechte und den daran anknüpfenden öffentlichen Glauben.
Rz. 6
Die Freigabe darf nur erfolgen, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. Dies setzt entsprechende technische und manuelle Kontrollmechanismen sowohl bei der elektronischen Erfassung als auch bei der abschließenden Überprüfung vor der Freigabe voraus. Sie soll erfolgen, sobald der Inhalt eines Grundbuchblattes in den für die Eintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist, also grundsätzlich nach einer abschließenden Feststellung der korrekten Erfassung.
Rz. 7
Zuständig ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger, wobei § 93 GBV die Ermächtigung zur Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthält.
II. Vorgehensweise
Rz. 8
Der Gesetzgeber hatte sich historisch dafür entschieden, die blattweise Umstellung zuzulassen und nicht zwingend zu verlangen, dass jeweils eine gesamte Einheit (Gemarkung, Bezirk bzw. Bestand eines Grundbuchamtes) umzustellen sei. Die Grundbuchämter konnten damit gemäß örtlicher Prioritäten zunächst Bereiche bearbeiten, die vordringlich erscheinen, und das elektronische Grundbuch insoweit sofort in Kraft setzen. Anfängliche Akzeptanzschwierigkeiten in der Praxis in diesen Fällen, wenn auch für vergebliche Einsichtsversuche die volle Abrufgebühr entrichtet werden musste, dürften aufgrund des bundesweit nahezu abgeschlossenen Umstellungsstandes überwunden sein. Für die Umstellung auf das Datenbankgrundbuch – wie auch für den ERV mit den Grundbuchämtern – dürfte sich dann aber für manchen Nutzer ein Déjà-vu-Effekt einstellen, der freilich durch das auch in der Umstellungsphase ununterbrochen zugängliche elektronische Grundbuch in seiner bisherigen Form etwas abgemildert wird.
III. Mitteilungspflichten
Rz. 9
Nur bei Umschreibung sind gem. §§ 68, 39 Abs. 3 GBV Bekanntmachungen erforderlich. Bei Neufassung ist dies mit Rücksicht auf § 69 Abs. 2 S. 4 GBV, bei Umstellung wegen §§ 70 Abs. 2, 101 Abs. 7 GBV nicht der Fall, da diese Vorschriften Mitteilungspflichten ausdrücklich ausschließen.