Rz. 4
Mit der Umstellung[3] nach § 70 GBV ist die Übernahme der Inhalte des Papiergrundbuchs durch Scannen oder die Übernahme von Daten aus Datenspeichern gemeint, die im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Papiergrundbuchführung entstanden und "vorratsweise" aufbewahrt worden sind.[4] Die Speicherung des Schriftzugs der Unterschriften ergibt sich bei der ersten Variante automatisch. Bei der zweiten Form müsste nachträglich das Abbild der Unterschriften der handelnden Personen digitalisiert und mit dem restlichen Datenbestand verbunden werden. Da ein solches Verfahren aber erheblichen Aufwand verursachen würde, verzichtet die GBV auf diese Anforderung, mit der kein Sicherheitsgewinn verbunden wäre, § 70 Abs. 1 S. 4 GBV.
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