Gesetzestext
(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 129 GBO enthält eine Sonderregelung für das elektronische Grundbuch, die gegenüber § 44 Abs. 1 GBO (nicht Abs. 2 und 3) insoweit vorrangig ist, als sich aus der Natur der maschinellen Grundbuchführung Abweichungen betreffend das Wirksamwerden von Eintragungen und die Angabe des Tages der Grundbucheintragung ergeben. Eintragungen im Papiergrundbuch werden mit der (handschriftlichen) Unterschrift der für die Führung des Grundbuchs zuständigen verfügenden Person und des vollziehenden Urkundsbeamten wirksam. Ein die Eintragung räumlich und inhaltlich abschließender handschriftlicher Namenszug wäre beim maschinellen Grundbuch begrifflich nur durch die Einfügung des Abbildes einer handschriftlichen Unterschrift denkbar. Die allgemeine Digitalisierung von Unterschriftsbilddaten würde jedoch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen und kann deshalb nicht als Sicherheitsfaktor in Betracht kommen (zu ähnlichen Überlegungen bei der Anlegung des maschinellen Grundbuchs durch Umstellung siehe § 128 GBO Rdn 4). Es bedarf bei der Vornahme von Eintragungen der Bestimmung einer der Unterschrift gleichwertigen (nicht notwendig gleichartigen) Verfahrensweise, die den Anforderungen an die Autorisierung des Inhalts der Eintragung entsprechen kann (siehe unten Rdn 9 f.).
Rz. 2
Eine weitere Sonderregelung zu § 44 Abs. 1 S. 2 GBO enthalten § 130 GBO und §§ 74, 75 GBV durch die Aufgabe der Trennung von Verfügung und Veranlassung. Beide Arbeitsschritte werden in einer Person zusammengeführt, die keine gesonderte Verfügung mehr zu erstellen hat, jedoch in Übereinstimmung mit § 130 S. 2 GBO als Veranlasser aktenkundig sein muss (siehe § 130 GBO Rdn 1, 3 ff.).
B. Voraussetzungen der Wirksamkeit
Rz. 3
Abs. 1 erfordert zunächst die Aufnahme in den Datenspeicher des maschinellen Grundbuchs gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 GBO und § 62 GBV, lässt also nicht etwa schon die Erzeugung der Daten am Arbeitsplatz des Rechtspflegers und ihre Speicherung auf einem lokalen Speichermedium genügen. Der Eintragungstext wird vielmehr nach seiner Entstehung und abschließenden Überprüfung zunächst durch einen ausdrücklichen Abspeicherungsbefehl in seiner Endfassung festgehalten.
Rz. 4
Das muss aber nicht bedeuten, dass er damit schon in den Grundbuchdatenspeicher gelangt wäre. Entscheidend für die Wirksamkeit ist in jedem Fall die technische Wiedergabemöglichkeit (siehe unten Rdn 6).
Rz. 5
Anders als beim Papiergrundbuch können also die abschließende Bearbeitung durch die zuständigen Personen und die Wirksamkeit der Eintragung zeitlich auseinanderfallen. In der Zwischenzeit kann eine veranlasste Eintragung in gleicher Weise zurückgenommen oder geändert werden wie dies beim Papiergrundbuch in der Zeit zwischen Verfügung und Unterschrift im Grundbuch der Fall ist, etwa bei Bekanntwerden von Eintragungshindernissen oder Verfügungsbeschränkungen.
Rz. 6
Weiteres Wirksamkeitserfordernis ist die Wiedergabemöglichkeit der Eintragung, und zwar auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form nach Maßgabe von § 62 GBV. Die Wiedergabe zur Lesbarmachung erfolgt entweder durch Einsichtnahme am Bildschirm des Grundbuchamtes am Ort (§ 79 GBV), bei einem anderen Grundbuchamt (§ 132 GBO), im automatisierten Abrufverfahren (§ 133 GBO) oder durch Fertigung von Ausdrucken (§ 78 GBV) bzw. von Abdrucken (§ 80 GBV).
Rz. 7
Verschleiß und technische Fortentwicklung bedingen, dass Hard- und Software von Zeit zu Zeit Änderungen erfahren müssen, die auch den Übergang von Komponenten zu neuerer Technik mit sich bringen. Die Umstellung hat dabei so zu erfolgen, dass keine zeitlichen Ausfälle entstehen, während das Grundbuch dem Rechtsverkehr entzogen wäre, und die Daten nach der vorgenommenen Veränderung inhaltlich identisch wiedergegeben werden können.
C. Kontrollmechanismen
Rz. 8
Nach Abs. 1 S. 2 muss überprüft werden, ob Abspeicherung und Wiedergabemöglichkeit eingetreten sind. Beispielhaft wird eine Bestätigungsanzeige genannt, es kommt aber jede andere geeignete Art der Überprüfung in Betracht, vgl. zu weiteren Einzelheiten § 74 Abs. 2 GBV. Damit soll verhindert werden, dass eine Eintragung erstellt und der Abspeicherbefehl ausgelöst wird, aber unbemerkt bleibt, dass etwa durch technisches Versagen die betreffenden Inhalte nicht in den Grundbuchdatenspeicher gelangen.
D. Manipulationsschutz
Rz. 9
Mit der "elektronischen Unterschrift" die...