Rz. 1

§ 12a GBO ist durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) eingefügt worden. Abs. 3 wurde durch das DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) angefügt. Die Norm ergänzt § 12 GBO (Einsicht in das Grundbuch) und § 46 GBV (Einsicht in die Grundakten) hinsichtlich bestimmter Verzeichnisse. Sie regelt deren Anlegung und Führung sowie die Einsicht in solche Verzeichnisse.

 

Rz. 2

Unmittelbar angesprochen sind das Eigentümer- und das Grundstücksverzeichnis. Andere Verzeichnisse dürfen mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung geführt werden.

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