I. Zweck
Rz. 3
Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf. Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere Bedeutung für Außenstehende – überhaupt zu ermitteln, ob eine bestimmte Person Immobiliareigentum hat. Will man dagegen erforschen, wer Eigentümer eines bestimmten Grundstücks ist – ist also nur das Grundstück bekannt –, sind Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis nur im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse an einer Grundbucheinsicht nach § 12 GBO zu verwenden.
Rz. 4
Im maschinell geführten Grundbuch werden auch Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis elektronisch geführt. Hierfür hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz Leitlinien entwickelt.
Das Eigentümerverzeichnis kann auch über das Liegenschaftskataster geführt werden. Abs. 2 stellt dies unter den Vorbehalt des Landesrechts. Im maschinell geführten Grundbuch besteht jedoch ohnehin Zugriffsmöglichkeit des Grundbuchamts auf die Verzeichnisse des Liegenschaftskatasters (§ 126 Abs. 2, § 12a Abs. 1 S. 7 GBO). Der noch aus dem Jahre 1993 stammende Vorbehalt des Abs. 2 ist insoweit überholt.
II. Führung, Aktualisierung
Rz. 5
Die Verzeichnisse können in Papierform oder in maschineller Form geführt werden, Abs. 1 S. 1. Bei maschineller Führung gelten § 126 Abs. 2 GBO und § 133 GBO entsprechend.
Rz. 6
Nach Abs. 1 S. 2 ist das Grundbuchamt (selbst bei Offenlegung des Verzeichnisses) nicht verpflichtet, es auf dem laufenden Stand zu halten; Amtshaftungsansprüche sind für unzutreffende Auskünfte ausgeschlossen. Gleiches muss aber auch gelten, wenn durch Einsicht (siehe unten Rdn 11) eine nicht mehr aktuelle Sachlage zur Grundlage von Rechtsgeschäften des Einsichtnehmenden gemacht wird und dadurch ein Schaden entsteht. Wesentlich ist, dass eine Amtspflichtverletzung nicht vorliegen kann, wenn die Pflicht zur Aktualisierung nicht besteht; der ausdrückliche Ausschluss von Ansprüchen hat daneben nur bestätigenden Charakter.
III. Auskunft und Einsicht
1. Grundsatz
Rz. 7
Die Norm unterscheidet zwischen Verzeichnissen, die nur für den dienstinternen Gebrauch des Grundbuchamtes eingerichtet, und solchen, die öffentlich zugänglich gemacht sind, Abs. 1 S. 3.
Rz. 8
Die Offenlegung der Verzeichnisse ist ein Justizverwaltungsakt i.S.v. § 23 EGGVG: Die Maßnahme regelt mit Außenwirkung (Auskunftsanspruch!) eine Angelegenheit auf dem Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie ist kein Rechtsprechungs- oder Rechtspflegeakt, weil ihr Ziel nicht die Rechtserkenntnis ist.
Rz. 9
Die Offenlegung ordnet der Gerichtsvorstand an, sie kann nur für das gesamte Verzeichnis geschehen und jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, letzteres jedoch auch wiederum nur für das gesamte Verzeichnis. Eine Einzelfallregelung ist unzulässig.
2. Auskunft
Rz. 10
Bis zur Einfügung der Norm waren Auskünfte aus dem Eigentümerverzeichnis – insbesondere dahin, ob eine bestimmte Person Grundbesitz hat – im Hinblick auf § 11 BDSG nach allgemeiner Auffassung unstatthaft (vgl. § 45 GBV Rdn 3, 5). Dies wird nunmehr durchbrochen insoweit, als aus dem offengelegten Verzeichnis (vgl. oben Rdn 8) Auskünfte zulässig sind.
Daneben d.h. zusätzlich zum Offenlegungserfordernis muss die Auskunft der Auffindung eines Grundbuchblattes dienen (oder die Einsicht bzw. die Abschriftenbeantragung ermöglichen) und es müssen immer die Voraussetzungen des § 12 GBO (berechtigtes Interesse) erfüllt sein, Abs. 1 S. 3.
Rz. 11
Aus einem nicht offengelegten Verzeichnis kann nur ausnahmsweise, nämlich gem. Abs. 1 S. 4, eine Auskunft verlangt werden. Diese ist dann statthaft, wenn dadurch eine Grundbucheinsicht entbehrlich wird. Voraussetzung ist also, dass dem Antragsteller das Grundstück mit seiner Grundbuchbezeichnung (Band, Blatt) oder jedenfalls der Flurstücksnummer nach bekannt ist, denn nur dann könnte er – die Erfüllung von § 12 GBO vorausgesetzt – Einsicht nehmen. Niemals kann Abs. 1 S. 4 dazu dienen, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine bestimmte Person überhaupt Grundbesitz hat. Hierdurch würde nicht eine tatsächlich mögliche Einsicht erspart, sondern eine Einsicht erst ermöglicht.
3. Einsicht
Rz. 12
Nach Abs. 1 S. 5 kann in Verzeichnisse nur inländischen Gerichten, Behörden und Notaren Einsicht gewährt werden; andere Antragsteller sind auf die Auskunft verwiesen. Nicht eindeutig ist, ob die Norm nur die ...