Rz. 5

Die Verzeichnisse können in Papierform oder in maschineller Form geführt werden, Abs. 1 S. 1. Bei maschineller Führung gelten § 126 Abs. 2 GBO und § 133 GBO entsprechend.

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 S. 2 ist das Grundbuchamt (selbst bei Offenlegung des Verzeichnisses) nicht verpflichtet, es auf dem laufenden Stand zu halten; Amtshaftungsansprüche sind für unzutreffende Auskünfte ausgeschlossen. Gleiches muss aber auch gelten, wenn durch Einsicht (siehe unten Rdn 11) eine nicht mehr aktuelle Sachlage zur Grundlage von Rechtsgeschäften des Einsichtnehmenden gemacht wird und dadurch ein Schaden entsteht. Wesentlich ist, dass eine Amtspflichtverletzung nicht vorliegen kann, wenn die Pflicht zur Aktualisierung nicht besteht; der ausdrückliche Ausschluss von Ansprüchen hat daneben nur bestätigenden Charakter.[4]

[4] Meikel/Dressler-Berlin, § 12a Rn 20; Bauer/Schaub/Maaß, § 12a Rn 8; Hügel/Kral, § 12a Rn 22; einschränkend für Vorsatz Lemke/Schneider, § 12a Rn 7.

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