1. Grundsatz
Rz. 7
Die Norm unterscheidet zwischen Verzeichnissen, die nur für den dienstinternen Gebrauch des Grundbuchamtes eingerichtet, und solchen, die öffentlich zugänglich gemacht sind, Abs. 1 S. 3.
Rz. 8
Die Offenlegung der Verzeichnisse ist ein Justizverwaltungsakt i.S.v. § 23 EGGVG: Die Maßnahme regelt mit Außenwirkung (Auskunftsanspruch!) eine Angelegenheit auf dem Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie ist kein Rechtsprechungs- oder Rechtspflegeakt, weil ihr Ziel nicht die Rechtserkenntnis ist.
Rz. 9
Die Offenlegung ordnet der Gerichtsvorstand an, sie kann nur für das gesamte Verzeichnis geschehen und jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, letzteres jedoch auch wiederum nur für das gesamte Verzeichnis. Eine Einzelfallregelung ist unzulässig.
2. Auskunft
Rz. 10
Bis zur Einfügung der Norm waren Auskünfte aus dem Eigentümerverzeichnis – insbesondere dahin, ob eine bestimmte Person Grundbesitz hat – im Hinblick auf § 11 BDSG nach allgemeiner Auffassung unstatthaft (vgl. § 45 GBV Rdn 3, 5). Dies wird nunmehr durchbrochen insoweit, als aus dem offengelegten Verzeichnis (vgl. oben Rdn 8) Auskünfte zulässig sind.
Daneben d.h. zusätzlich zum Offenlegungserfordernis muss die Auskunft der Auffindung eines Grundbuchblattes dienen (oder die Einsicht bzw. die Abschriftenbeantragung ermöglichen) und es müssen immer die Voraussetzungen des § 12 GBO (berechtigtes Interesse) erfüllt sein, Abs. 1 S. 3.
Rz. 11
Aus einem nicht offengelegten Verzeichnis kann nur ausnahmsweise, nämlich gem. Abs. 1 S. 4, eine Auskunft verlangt werden. Diese ist dann statthaft, wenn dadurch eine Grundbucheinsicht entbehrlich wird. Voraussetzung ist also, dass dem Antragsteller das Grundstück mit seiner Grundbuchbezeichnung (Band, Blatt) oder jedenfalls der Flurstücksnummer nach bekannt ist, denn nur dann könnte er – die Erfüllung von § 12 GBO vorausgesetzt – Einsicht nehmen. Niemals kann Abs. 1 S. 4 dazu dienen, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine bestimmte Person überhaupt Grundbesitz hat. Hierdurch würde nicht eine tatsächlich mögliche Einsicht erspart, sondern eine Einsicht erst ermöglicht.
3. Einsicht
Rz. 12
Nach Abs. 1 S. 5 kann in Verzeichnisse nur inländischen Gerichten, Behörden und Notaren Einsicht gewährt werden; andere Antragsteller sind auf die Auskunft verwiesen. Nicht eindeutig ist, ob die Norm nur die Einsicht in das offengelegte Verzeichnis zulässt, oder auch in die nicht offengelegten. Letzteres ist anzunehmen, denn auch vor der Neuregelung war anerkannt, dass z.B. Notaren zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 21 Abs. 1 BeurkG eine Einsicht in das Eigentümerverzeichnis zu gewähren war. Freilich ist bei Anwalts-Notaren die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass unter Missbrauch der Notareigenschaft zugunsten eines Mandanten Objekte für einen Vollstreckungszugriff ermittelt werden könnten, was unzulässig ist. Es empfiehlt sich deshalb eine ausdrückliche Versicherung, dass der Anwalts-Notar die Einsicht ausschließlich in seiner Eigenschaft als Notar begehre. Bei Vorliegen konkreter Zweifel können weitere Nachweise verlangt werden. Grundsätzlich jedoch ist ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen.
Rz. 13
Zuständig für die Entscheidung über Auskunft und Einsicht ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 12c Abs. 1 Nr. 2 GBO.
Rz. 14
Nach Abs. 3 ist für Auskünfte aus dem Eigentümerverzeichnis in gleicher Weise wie bei einer Grundbucheinsicht selbst (§ 12 Abs. 4 GBO) ein Protokoll zu führen. Abs. 3 beschränkt dies auf den Fall der Bekanntgabe personenbezogener Daten. Doch bereits die Bekanntgabe des Namens des oder der Eigentümer ist Bekanntgabe personenbezogener Daten. Die Gesetzesbegründung ist hierzu nicht verständlich:
Zitat
Die vorgeschlagene Regelung zielt speziell auf die Fälle, in denen es der Einsicht begehrenden Person ausschließlich darum geht, den Namen des Eigentümers eines Grundstücks zu ermitteln. Eine (nach § 12 Abs. 4 GBO zu protokollierende) zusätzliche Einsicht in das Grundbuch findet dann regelmäßig nicht mehr statt.
Will nämlich eine Einsicht begehrende Person ausschließlich den Namen eines Eigentümers ermitteln, dürfte es ohne Darlegung eines berechtigten Interesses auch nicht möglich sein, allein durch das Eigentümerverzeichnis Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks zu erlangen. Der Zweck des Verzeichnisses nach § 12a GBO besteht im umgekehrten Fall, wenn bei Kenntnis des Namens der Grundbesitz und das Grundbuchblatt nicht genau bekannt sind.
Für die Protokollierung der Auskunft gilt § 46a Abs. 6 S. 2 GBV.