Rz. 12
Der UdG ist zuständig zur Behandlung von gerichtlichen Ersuchen (§ 38 GBO) auf Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerkes nach § 32 InsO. Der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt nicht die vielfältigen weiteren Anordnungen im Insolvenzrecht, die eine Verfügungsbeeinträchtigung oder deren Aufhebung beinhalten. Zu nennen sind insgesamt:
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Die Anordnung und Eintragung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 mit § 23 InsO. |
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 27, 32 InsO. |
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Die Anordnung der Überwachung eines Insolvenzplans mit Zustimmungsvorbehalt nach §§ 263, 267 InsO. |
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Die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 200, 215, 258 InsO). |
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Die Anordnung der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 mit § 211 Abs. 3 InsO. |
Im speziellen Verfahren der Eigenverwaltung und der vorläufigen Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) sind zu nennen:
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Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts bei vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270c Abs. 3 InsO. |
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Die Anordnung und Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts oder weiterer Verfügungsbeeinträchtigungen eines Insolvenzverfahrens (z.B. Verfügungsbeeinträchtigungen bei Eigenverwaltung nach §§ 270, 277 Abs. 3 InsO). |
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Die Anordnung der Eigenverwaltung nach Insolvenzeröffnung mit Löschung des Insolvenzvermerks (§ 270f Abs. 3 InsO) oder mit Eintragung des Zustimmungsvorbehalts nach § 277 InsO. |
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Die Aufhebung der Eigenverwaltung nach Insolvenzeröffnung mit Eintragung des Insolvenzvermerks (§ 272 InsO). |
Rz. 13
Nach dem Zweck des Abs. 2 Nr. 3 wird man auch hier die Zuständigkeit des UdG annehmen, wenn die Eintragung auf Ersuchen des Insolvenzgerichts nach § 32 InsO erfolgt. Bei Eintragung auf Antrag des Insolvenzverwalters nach § 32 Abs. 2 S. 2 InsO gilt § 12c Abs. 2 Nr. 3 GBO ohnehin nicht, hier ist der Rechtspfleger zuständig, wobei anzumerken ist, dass die Eintragung auf Ersuchen des Insolvenzgerichts dem unmittelbaren Antrag des Insolvenzverwalters vorzuziehen ist. Die Eintragung einer insolvenzrechtlichen Verfügungsbeeinträchtigung eines ausländischen Gerichts im dortigen Hauptinsolvenzverfahren erfolgt nach § 346 InsO auf Ersuchen des inländischen Insolvenzgerichts. Auch hier ist der UdG für die Eintragung zuständig.
Für die Behandlung und Prüfung eines Ersuchens des Insolvenzgerichts gilt allgemein § 38 GBO. Es ersetzt Antrag und Nachweis der Antragsberechtigung, die insbesondere bei Antrag des Insolvenzverwalters nachzuweisen ist. Es ersetzt nicht die Voreintragung des Schuldners nach § 39 GBO und bedarf der Form des § 29 Abs. 3 GBO. Dabei hat das Grundbuchamt nicht die Befugnis, die Authentizität der Unterschrift zu prüfen, es kann insbes. nicht beanstanden, dass eine funktionell unzuständige Person das Ersuchen gestellt hat. Im Insolvenzverfahren ist vielfach unklar, ob das Eintragungsersuchen der Richter oder der Rechtspfleger zu stellen hat. Diese Frage ist für das Grundbuchamt i. R. d. § 38 GBO und des § 29 Abs. 3 GBO nicht von Belang.
Ein besonderes Problem stellte bis 1.1.2024 die Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Gesamthandsgemeinschaften, insbes. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dar, wenn nur über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet ist und dieser nach § 47 Abs. 2 GBO in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen war. Bereits mit Geltung des § 899a BGB wurde die Eintragung des Insolvenzvermerks als zulässig und erforderlich erachtet. Nach Einführung des Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 707 ff. BGB), ihrer allein hierauf sich gründenden Grundbuchfähigkeit und folgerichtig der Aufhebung des § 899a BGB ist diese Frage nur bei Alt-Gesellschaften und insbesondere bei Insolvenzverfahren vor dem 1.1.2024 relevant.
Rz. 14
Die Löschung des Insolvenzvermerks oder einer sonstigen insolvenzrechtlichen Verfügungsbeeinträchtigung erfolgt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder Antrag des Insolvenzverwalters. Im letzteren Fall ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter auch die Löschung ohne weiteres bewilligen kann (§ 19 GBO). Dies ist bereits nach dem Wesen des Insolvenzvermerks ausgeschlossen, weil dieser kein Recht am Grundstück darstellt und der Insolvenzverwalter nicht Berechtigter und Bewilligungsbefugter des Vermerks ist. Veräußert er ein Grundstück wirksam oder gibt er es aus der Insolvenzmasse frei (§ 32 Abs. 3 InsO), ist die Löschung des Insolvenzvermerks ein Fall der Grundbuchberichtigung. Der Insolvenzverwalter hat dann in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO die Wirksamkeit einer Freigabe nachzuweisen (§ 22 InsO). Er hat insbes. den Zugang seiner Freigabeerklärung an den Schuldner in öffentlicher Urkunde (Zustellungsurkunde Gerichtsvollzieher) nachzuweisen. Hier zeigt sich der Vorteil der Löschung des Insolvenzvermerks auf Ersuchen des Insolvenzgerichts: Zeigt nämlich der Insolvenzverw...