I. Einsichtsgewährung, Abschriftenerteilung (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 3
Der UdG entscheidet über die Gewährung der Einsicht in Grundbuch, Grundakten und unerledigte Anträge gem. § 12 Abs. 1, 2 GBO sowie über Abschriftenerteilung hieraus. Soweit die Einsicht in das von einem anderen Grundbuchamt geführte Grundbuch gem. § 132 GBO verlangt wird, entscheidet der gem. § 79 Abs. 3 S. 2 GBV besonders bestellte Bedienstete.
Rz. 4
Werden Einsicht und/oder Abschriftenerteilung zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt, so entscheidet die Justizverwaltung (z.B. Abschn. Nr. 3.4.3 BayGBGA; Nr. 30 VwV Grundbuchsachen Sachsen, abgedr. Anhang 2). Bei anderweit verwahrten Grundbüchern und Grundakten gilt Abs. 5.
II. Auskünfte aus Verzeichnissen, Einsicht (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 5
Soweit nach § 12a GBO Auskünfte aus Verzeichnissen oder Einsicht in solche Verzeichnisse begehrt wird, entscheidet der UdG. Bei der Auskunfts- oder Einsichtsgewährung sollte auf den gesetzlichen Haftungsausschluss aus § 12a GBO hingewiesen werden.
III. Andere Auskünfte (Abs. 1 Nr. 3)
Rz. 6
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. dazu § 45 GBV Rdn 5) ist der UdG zur Auskunftserteilung zuständig. Andere Auskünfte, deren Erteilung lediglich ein nobile officium des Grundbuchamts darstellt, (siehe dazu § 45 GBV Rdn 3) sollte der Rechtspfleger erteilen. Über die Fälle des § 45 GBV hinaus bestehen kein Auskunftsrecht und keine Auskunftspflicht des Grundbuchamts.
IV. Urkundenrückgabe; Aktenversendung (Abs. 1 Nr. 4)
Rz. 7
Die Rückgabe von Urkunden kann in den in § 10 genannten Fällen geschehen (siehe § 10 GBO Rdn 10); wegen der Aktenversendung siehe die landesrechtlichen Bestimmungen der Grundbuchgeschäftsanweisungen (z.B. Abschn. 2.1 BayGBGA). Ist mit der Übersendung auch an Behörden die Übermittlung personenbezogener Daten verbunden – notgedrungen ist dies fast immer der Fall –, sollte dem betroffenen Eigentümer oder weiteren Beteiligten vor der Versendung und Weitergabe von Daten rechtliches Gehör gewährt werden. Zu beachten ist aber, dass eine Behörde regelmäßig schon durch die Auskunft und Einsicht nach § 12a Abs. 1 GBO Kenntnis personenbezogener Daten erlangt.
V. Beglaubigungen (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 8
Der UdG beglaubigt grundsätzlich alle zu erteilenden Abschriften aus den Grundbüchern und -akten, dies auch dann, wenn er über deren Erteilung nicht entscheiden durfte, bspw. bei Grundbucheinsicht zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (vgl. oben Rdn 4). Die Beglaubigungen können jedoch auch einem vom Gerichtsvorstand ermächtigten Angestellten zugewiesen werden.
Für die Fertigung des Beglaubigungsvermerks selbst sind die §§ 39, 42 BeurkG entsprechend anzuwenden. Bei der Verbindung mehrerer Blätter miteinander hat es sich in der Gerichtspraxis etabliert, mangels Vorhandensein von Schnur und Prägedrucksiegel (§ 44 BeurkG) die Seiten geknickt zu klammern und den geknickten Bereich mit Farbdrucksiegel zu versehen.
Im maschinell geführten Grundbuch ist die beglaubigte Abschrift des Grundbuchs durch den sog. amtlichen Ausdruck ersetzt (§ 131 GBO). Dieser enthält die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" und ist mit Farbdrucksiegel versehen, dieses kann aber auch eingedruckt sein. Er enthält den Hinweis, dass er nicht unterschrieben ist und als beglaubigte Abschrift gilt (§ 78 Abs. 2 GBV).
VI. Übereinstimmung mit dem amtlichen Grundstücksverzeichnis (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 9
Die Übereinstimmung mit dem amtlichen Verzeichnis oder den an dessen Stelle tretenden Nachweisen geschieht durch Eintragungen aufgrund eines Veränderungs- oder Fortführungsnachweises der Katasterbehörde (vgl. § 2 GBO Rdn 10 ff.); dieser ist bindender Verwaltungsakt. Diese Fortführungseintragungen fallen in die Zuständigkeit des UdG, sie werden jedoch vom Rechtspfleger vorzunehmen sein, wenn sie mit einem von diesem vorzunehmenden Geschäft (z.B. Eintragung einer Veräußerung) in Zusammenhang stehen und daher die gemeinsame Erledigung sachgemäß ist; § 6 RPflG kann insoweit analog angewendet werden. Dies gilt dann, wenn mit dem Veränderungs- oder Fortführungsnachweis eine rechtliche Veränderung verbunden ist.
Rz. 10
Von den Veränderungen im Liegenschaftskataster sind zu unterscheiden die Berichtigungen. Sie können tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Der UdG ist nur zuständig für die Berichtigungen tatsächlicher Art; Berichtigungen rechtlicher Art fallen in die Zuständigkeit des Rechtspflegers, sie erfolgen nach § 22 GBO. Eine rechtliche Unrichtigkeit in dem hier infrage stehenden Bereich liegt dann vor, wenn die Eintragung vom öffentlichen Glauben des Buches (§§ 891, 892 BGB) erfasst wird. Nicht darunter fallen die Tatsachenangaben in Bezug auf das Grundstück, wie Größe (=...