I. Notwendiger Inhalt
Rz. 42
Der Antrag muss notwendig erkennen lassen:
1. Die Person des Antragstellers, damit seine Legitimation geprüft werden kann. Gleichgültig ist, von wem der Antrag tatsächlich eingereicht worden ist. Legt ein Unbeteiligter formell und materiell genügende Anträge der Beteiligten dem GBA vor, so darf die Erledigung nur dann abgelehnt werden, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Vorlegung ohne oder gegen den Willen der Beteiligten erfolgt ist. Antragstellung durch einen Vertreter ist zulässig. Zur Form der Vollmacht siehe § 30 GBO Rdn 1 ff.
Rz. 43
2. Das Begehren der Eintragung. Anträge unbestimmter Art sind unzulässig. Dem Passus, die Eintragung werde beantragt, "soweit dies eintragungsfähig und -pflichtig ist", mangelt genügende Bestimmtheit, bestimmte Ausdrucksweisen sind jedoch nicht vorgeschrieben wie etwa das Wort "beantragen". Der Antrag muss jedoch auf alsbaldige Eintragung gerichtet sein, er darf diese nicht nur vorsorglich und als später möglich in Aussicht stellen; das GBA darf die Entscheidung nicht aussetzen, sondern muss sofort entscheiden. Andernfalls würde der Antragsteller im Hinblick auf § 17 GBO ungerechtfertigte Vorteile erreichen. Unzulässig ist daher etwa der Antrag auf Löschung einer Eigentümergrundschuld, sobald und soweit eine solche entsteht. Für Vorbehalte im Antrag gilt die Regelung des § 16 GBO. Der Antrag muss die begehrte Eintragung nicht im Wortlaut enthalten; er kann auf die Eintragungsbewilligung formell Bezug nehmen, also sich darauf beschränken, die bewilligte Eintragung zu begehren. Überreicht jedoch der durch die Eintragungsbewilligung Begünstigte diese zugleich mit dem Eintragungsantrag des Bewilligenden, so ist darin ein eigener Antrag des Begünstigten nicht zu erblicken. Wird eine Eintragung beantragt, die nur vollzogen werden kann, wenn eine andere Eintragung vollzogen worden ist, so ist Auslegung möglich dahingehend, dass auch der Vollzug der vorausgehenden Eintragung beantragt ist.
Rz. 44
Im Rahmen der Auslegungsgrundsätze des Grundbuchverfahrens ist eine Auslegung möglich und geboten. Die Begriffe des § 13 GBO (oder verwechselt mit denjenigen des § 19 GBO) müssen nicht benutzt werden. Vorsorgliche Erkundigungsschreiben stellen indes noch keinen Antrag dar. Sie können deswegen auch nicht kostenpflichtig zurückgewiesen werden, sondern müssen anders (insbesondere kostenfrei) bearbeitet werden.
Rz. 45
3. Den genauen Inhalt der begehrten Eintragung. Der Antrag muss eindeutig sein. Die Eindeutigkeit fehlt, wenn der Antrag aufgrund einer umfangreichen Urkunde mit zahlreichen eintragbaren und nichteintragbaren Bestimmungen gestellt wird und es dem GBA überlassen wird, diejenigen Bestimmungen einzutragen, welche das GBA für eintragungsfähig hält; oder wenn bei einer Grunddienstbarkeit herrschendes und dienendes Grundstück nicht als zumindest klar bestimmbar bezeichnet sind. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag aufgrund eines Vertrags gestellt wird, in welchem die schuldrechtlichen von den dinglichen Vereinbarungen nicht getrennt sind, oder mehrere Bevollmächtigte Anträge stellen, die sich nicht decken. Bei einer Hypothek muss auch die zu sichernde Forderung, bei mehreren Berechtigten auf jeden Fall das Anteilsverhältnis angegeben sein. Einer Grundstücksbezeichnung in der Form des § 28 GBO bedarf es nur, wenn die Eintragungsbewilligung fehlt oder insoweit fehlerhaft ist oder durch den Antrag ersetzt werden soll. Auch hier gilt aber: Der Antrag ist trotz dieser Mängel im Geschäftsgang zu bearbeiten, nur eben nicht durch Vollzug einer Eintragung.
Rz. 46
Die Frage, ob das Beantragte eintragungsfähig sein kann, ist m.E. keine Frage der Wirksamkeit oder Zulässigkeit des Antrags, sondern von dessen Erledigung (hier dann: Zurückweisung). Auch Begehren, die nach dem Gesetz unzulässig sind, müssen ja bis zur Schwelle des Nicht-Antrags (die aber allenfalls bei völliger Unklarheit über das Begehren überschritten sein dürfte) im Geschäftsgang bearbeitet werden.
Rz. 47
Andererseits gilt: Der Antrag bestimmt den Rahmen, das Vollzugsprogramm, welches das GBA durch Eintragung oder Zurückweisung abarbeiten muss. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt aber das GBA die Formulierung der Eintragung selbstständig, ohne an den gewünschten Wortlaut gebunden zu sein. Dafür spricht auch, dass noch nicht einmal die Bewilligung eine schlagwortartige Bezeichnung des Rechts enthalten muss.