I. Grundsatz
Rz. 66
Die Rücknahme ist möglich bis zur Vollendung der Eintragung, also bis zur Unterzeichnung (siehe § 44 GBO Rdn 14). Zum Zeitpunkt beim maschinell geführten Grundbuch vgl. § 129 GBO Rdn 1 ff. Dass die Eintragung bereits verfügt wurde, ist ohne Bedeutung, ebenso ob die Eintragungsbewilligung bereits bindend geworden ist. Für die Form der Rücknahme gilt § 31 GBO. Die Rücknahme eines Eintragungsantrags durch den Antragsteller ist auch nach Insolvenzeröffnung über ihn möglich, da es sich bei der Rücknahme um eine reine Verfahrenshandlung handelt, die durch § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur versagt würde, wenn darin zugleich eine Verfügung über Massegegenstände enthalten wäre, welche das Massevermögen verringert. Dies ist bei der Rücknahme nicht der Fall.
II. Berechtigte
Rz. 67
Berechtigt zur Rücknahme ist jeder Antragsteller nur für den von ihm selbst oder seinem Vertreter gestellten Antrag. Deswegen kann jeder Beteiligte – aber nur für seine Person – einen auf § 15 GBO gestützten Notarantrag zurücknehmen. Bei Auflassung an einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zu Alleineigentum ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Rücknahme selbst dann nicht erforderlich, wenn die Eintragung beider Ehegatten in Gütergemeinschaft beantragt war. Durch Erbgang wird der Antrag nicht zu einem Antrag der Erben im verfahrensrechtlichen Sinn. Nach dem Tode des Antragstellers sind die Erben als Rechtsnachfolger jedoch zur Rücknahme befugt. Als Maßnahme der Nachlassverwaltung (§§ 2038 Abs. 2, 745 BGB) genügt dazu ein Mehrheitsbeschluss. Bei Fortgelten der Eintragungsbewilligung – die eingetretene Bindung wird durch die Rechtsnachfolge nicht aufgehoben – können jedoch die sonstigen Antragsberechtigten erneut den Eintragungsantrag stellen.
Rz. 68
Die Rücknahme kann auch durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Rz. 69
Bei Antragsrücknahme durch einen ausdrücklich bevollmächtigten Notar ist im Zweifel die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht auch auf diesen Fall erstreckt. Der Insolvenzverwalter kann den Antrag des Gemeinschuldners jederzeit zurücknehmen.
Rz. 70
Die anderen Beteiligten können sich gegen eine solche Antragsrücknahme nur dadurch schützen, dass sie selbst einen Eintragungsantrag stellen (vgl. Rdn 74), allerdings mit der Folge, dass sie dann auch für die Kosten der Eintragung haften. Über diese Anträge hat das GBA dann zu entscheiden.
III. "Unwiderruflicher Antrag"
Rz. 71
Eine Rücknahme ist auch dann jederzeit möglich, wenn der Antrag "unwiderruflich" gestellt worden ist, da damit bestenfalls eine obligatorische Verpflichtung den anderen Beteiligten gegenüber entstanden ist, verfahrensrechtlich ein solcher Verzicht dem GBA gegenüber jedoch wirkungslos ist. Dem gleichzustellen ist ein in der notariellen Urkunde gestellter "unwiderruflicher" Schlussantrag oder die in der Urkunde enthaltene Verpflichtung, den Antrag nicht zurückzunehmen.
IV. Teilweise Rücknahme
Rz. 72
Eine teilweise Rücknahme des Eintragungsantrages kann nur dann als zulässig angesehen werden, wenn entweder die Eintragungsbewilligung gleichzeitig entsprechend abgeändert wird oder die teilweise Rücknahme Punkte betrifft, welche von der Eintragungsbewilligung nicht erfasst werden (siehe Rdn 48 ff.).
Liegt eine solche Abänderung der Eintragungsbewilligung nicht vor, so decken sich Antrag und Eintragungsbewilligung nicht mehr mit der Folge, dass der Antrag zu beanstanden oder zurückzuweisen ist.
V. Wirkung der Rücknahme
Rz. 73
Eine Verwirkung des Antrags tritt durch die Rücknahme nicht ein. Ein zurückgenommener Antrag kann neu gestellt werden, ist dann jedoch als Neuantrag mit allen Folgen anzusehen und entsprechend zu behandeln. Eine Anfechtung der Rücknahme ist dagegen im Hinblick auf die prozessuale Natur des Antrags einerseits und die Rechtsfolgen der Erledigung für das Grundbuch gem. § 17 GBO andererseits ausgeschlossen. Die Gültigkeit der Eintragungsbewilligung ist durch die Rücknahme regelmäßig verbraucht (vgl. § 19 GBO Rdn 128). Dies gilt nicht, wenn der Antrag nur versehentlich gestellt wurde oder wenn die Rücknahme erfolgt, um einen in der Eintragungsbewilligung vorgesehenen Rang endgültig herbeizuführen.