Rz. 58
Der Antrag wird wirksam, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt wird (Abs. 2 S. 2), d.h. in deren Besitz kommt (§ 19 Abs. 2b GeschO). Jeder andere Zeitpunkt ist unbeachtlich (§ 19 GeschO), z.B. das Einwerfen in den Briefkasten des Amtsgerichts, Aushändigung an den die Postsachen des Amtsgerichts von der Postanstalt abholenden Boten oder später das Öffnen des Briefes. Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 regeln jedoch nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des GBA im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – oder GBA – als Vollstreckungsorgan leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her. Daher ist die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht eingeht, zu dem das für die Eintragung zuständige GBA gehört. Nicht erforderlich ist, dass er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des GBA vorgelegt wird. Gleichgültig ist, wer vorlegt; gleichgültig auch, ob die Vorlage inner- oder außerhalb der Dienststunde erfolgt. Wird jedoch zur Fristwahrung der Antrag am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss in den Nachtbriefkasten des GBA eingeworfen, erfolgt keine Fristwahrung; außerhalb der Diensträume soll die – an sich wirksame – Annahme verweigert werden.
Gleichgültig ist schließlich auch, wenn fehlende Beilagen oder Ergänzungen eingehen, wenn der Antrag selbst fehlerhaft oder mangelhaft ist. Kann der Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt werden, so gilt die normale Regelung. Anderenfalls gilt der Antrag erst mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als eingegangen.
Rz. 59
Der Antrag wird nicht wirksam, wenn bereits vorher oder gleichzeitig ein Widerruf des gleichen Antrags bei Gericht eingeht. Dieser Antragswiderruf ist von der Antragsrücknahme zu unterscheiden, die einen gültig gewordenen Antrag voraussetzt. Eine vor Eingang des Antrags oder gleichzeitig mit ihm eingegangene Antragsrücknahme muss als Widerruf des Antrags behandelt werden. Der Widerruf bringt zum Ausdruck, das Beantragte nicht zu wollen; er vernichtet damit, da er vor oder gleichzeitig mit dem Antrag eingeht, jegliche Rechtswirkungen des eigentlichen Antrags und lässt ihn nicht wirksam werden. Als solcher Widerruf ist es auch einzusehen, wenn gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung in gesonderter Urkunde der Antrag auf Löschung des zur Eintragung beantragten Rechts vorgelegt wird. Für die Form des Widerrufs genügt die Antragsform; § 31 GBO ist auch nicht analog anwendbar. Nach Wirksamwerden des Antrags ist nur eine Umdeutung in eine Rücknahme möglich, dann ggf. unter Beachtung des Formgebots aus § 31 GBO.
Der Antrag kann die Bestimmung enthalten, dass über den Antrag erst nach dem Ablauf einer bestimmten Frist entschieden werden soll. In diesem Fall gilt der Antrag erst mit dem Fristablauf als eingegangen.
Rz. 60
Andererseits gilt: Nicht jeder Antrag, der auf diese Weise in den Wahrnehmungsbereich der zuständigen Person gelangt ist, gilt auch als vorgelegt. Dies betrifft insbesondere Urkunden mit – nach ihrer Formulierung – mehreren Anträgen, bei denen jedoch vorerst einige nicht gestellt und damit nicht in das Verfahren eingeführt werden. Dies betrifft insbesondere
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zurückgestellte Löschungsanträge zu dinglichen Rechten bei Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Erwerber; |
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den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung; |
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ggf. auch Löschungsanträge zu Grundpfandrechten, zu denen die Bewilligungen nicht vorliegen/vorgelegt werden (wenn eine ausdrückliche Abhängigkeit fehlt). |
Rz. 61
Ausschließlich zuständig zur Entgegennahme und zur Beurkundung des Zeitpunkts des Eingangs sind:
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der nach der Geschäftsverteilung mit der Grundbuchführung für die betreffende Gemarkung beauftragte Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RpflegerG) oder Richter (§ 8 Abs. 1 RpflegerG), d.h. derjenige, der nach der Geschäftsverteilung die Aufgabe hat, die Eintragungen auf dem Grundbuchblatt zu vollziehen. Dem Richter oder Rechtspfleger steht sein geschäftsplanmäßig bestellter Vertreter gleich; vollzieht dieser den Eingangsvermerk, so bedarf es keiner Prüfung, ob der Vertretungsfall wirklich vorgelegen hat. Dagegen sind die anderen Richter des Amtsgerichts nicht befugt, den Grundbuchrichter zu vertreten. Die Entgegennahme durch einen solchen Richter steht dem Eingang beim GBA nicht gleich. § 22d GVG gilt nicht; § 1 AusfVO ist ihm gegenüber das speziellere Gesetz. |
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Der vom Behördenvorstand für das ganze GBA oder auch nur für einzelne Abteilungen bestellte zuständige Beamte oder Angestellte. Auch diesem Beamten steht sein geschäftsplanmäßig bestellter Vertreter gleich, ohne dass es einer Prüfung bedürfte, ob der Vertretungsfall tatsächlich vorgelegen hat. |
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Bezieht sich der Antrag auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen des gleichen GBA, so ist jeder der Vorgenannten zustän... |