Rz. 9
1. Ist ein Antrag erforderlich, so ist das GBA bei der Erledigung an den Umfang des gestellten Antrags gebunden. Dies gilt auch bei einem Ersuchen nach § 38 GBO.
Rz. 10
Keine Bindung des GBA besteht jedoch an Vorschläge des Antragstellers für die Fassung der Eintragung. Es hat von sich aus das mit den Eintragungsanträgen Gewollte klar zum Ausdruck zu bringen und kann nach seinem Ermessen bestimmen, was in den Vermerk selbst aufzunehmen und was durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mittelbar zur Eintragung zu bringen ist.
Rz. 11
Eine abweichende Auffassung vertraten die Oberlandesgerichte Düsseldorf (früher) und Schleswig. Nach ihrer Auffassung hat der Antrag eine maßgebliche Bedeutung, da die Eintragung nur auf ihn hin erfolgen könne. Ein vom Antragsteller für die Formulierung ausgesprochener Wunsch dürfe daher nur dann außer Acht gelassen werden, wenn er ungesetzlich sei oder die Übersichtlichkeit im Grundbuch gefährden würde. Dieser Auffassung ist jedoch von Haegele/Riedel mit Recht entgegengehalten worden, dass es sich bei der Eintragung um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, der als solcher nur durch den Antrag veranlasst werden kann. Eingriffe in dieses Hoheitsrecht, das allgemein bei Eintragungen vorhanden ist, sind nicht möglich. Der Antragsgrundsatz besagt außerdem über dieses Problem nichts, sondern stellt nur den Gegensatz zum Offizialprinzip des FamFG klar, der hier nicht gilt. Das OLG Düsseldorf hat nunmehr seine frühere Ansicht ausdrücklich aufgegeben.
Eine Abweichung von der Formulierung des Antrags ist nicht nur gestattet, sondern geboten, soweit das Gesetz ausnahmsweise den Wortlaut vorschreibt (z.B. § 6 HöfeO).
Führt – andererseits – der Antragsteller im Rechtsverkehr zulässig zwei Namen, so hat das GBA den in dem Antrag genannten Namen einzutragen.
Unter Umständen kann die Grenze zwischen noch zulässiger Abweichung in der Fassung (Formulierung) der Eintragung von der Eintragung eines Aliud oder Ultra schwer zu ziehen sein. Eine unzulässige Abweichung vom Beantragten besteht etwa bspw. bei Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks anstelle des beantragten Rangvorbehalts.
Rz. 12
2. Aus dem Antragsgrundsatz folgt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache des Antragstellers, sämtliche für die Eintragung benötigten Unterlagen beizubringen. § 26 FamFG gilt insoweit nicht. Die Beibringungspflicht besteht auch bei Anträgen auf Grundbuchberichtigung. Von diesem Grundsatz zu unterscheiden ist die Ermittlung der von dem Verfahren Betroffenen. Dies ist allein Sache des GBA. Weitere Nachweise darf das GBA nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für vermeintliche Eintragungshindernisse vorliegen; bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. § 29 GBO Rdn 33). Hat das GBA sich durch unberechtigte Ermittlungen Kenntnisse verschafft, so darf es diese nur dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls das Grundbuch unrichtig würde.
Auf benötigte Unterlagen in den Akten des gleichen Amtsgerichts kann verwiesen werden, wenn die Akten und Urkunden, auf die verwiesen wird, so genau bezeichnet sind, dass das GBA sie ohne weitere Ermittlungen feststellen kann.
Rz. 13
3. Die Kenntnis ausländischen Rechts hat sich das GBA nach einhelliger Auffassung der Rspr. selbst zu verschaffen. Wie es dabei vorgeht, liegt in seinem Ermessen; zu eigenen Nachforschungen ist es nicht verpflichtet. Die Vorlage entsprechender Unterlagen ist nach dem Gesetz nicht Sache des Antragstellers, auch nicht im Antragsverfahren. Der einzelne Rechtspfleger muss aber notwendigerweise bei den immer schwieriger und häufiger werdenden Fragen internationalen Rechts – bspw. Ehegatten mit ausländischem Güterstand – in vielen Fällen überfordert sein. Sofern der Antragsteller daher nicht von sich aus entsprechende Rechtsgutachten vorlegt, ist der Grundbuchbeamte befugt, bei objektiv unübersichtlicher Rechtslage im Hinblick auf das ausländische Recht ein Sachverständigengutachten einzuholen, dessen Kosten als Auslagen dem Antragsteller aufzuerlegen sind. Insofern ist der Hinweis des OLG München auf die Amtspflicht zur Klärung ausländischer (dort: güterrechtlicher) Rechtsverhältnisse ein für den Antragsteller zweifelhafter Erfolg, nimmt sie ihm doch jeden Einfluss auf Auswahl und Kosten des Gutachtens (einschließlich der Dauer bis zu einer Klärung der Vollzugsfähigkeit). Neben wissenschaftlichen Instituten an Universitäten und Rechtsauskünften öffentlicher Stellen des In- und Auslands können auch Auskünfte nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7.6.1968 erholt werden.
Rz. 14
Völkerrecht kann bei Auslandsvermögen eines ausländischen Staates eine Rolle spielen. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind unmittelbar Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG). Völkerrechtliche Verträge sind in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, wenn sie nicht nach Art. 59 Abs. 2 GG deutsches Recht geworden sind.
Bei Anwendung ausländ...