Gesetzestext
§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung veranlassen kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung schließt hinsichtlich des Wirksamwerdens von Eintragungen an §§ 129, 44 Abs. 1 GBO an. Sie ermöglicht ferner durch die Aufhebung der Trennung von Eintragungsverfügung und Eintragung (siehe unten Rdn 3 f.) die Verwirklichung von Rationalisierungspotentialen des elektronischen Grundbuchs. Bei Wegfall einer gesonderten Eintragungsverfügung muss gleichwohl sichergestellt sein, dass der Veranlasser einer Eintragung feststellbar bleibt (siehe unten Rdn 6 f.).
B. Eintragungsverfügung und Eintragung
I. Papiergrundbuch
Rz. 2
Beim Papiergrundbuch wird herkömmlich eine Eintragung durch den Grundbuchführer zunächst verfügt und anschließend vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle veranlasst, § 44 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei wird die Verfügung auf Papier niedergeschrieben und enthält auch den Eintragungstext. Bei den automationsunterstützten Verfahren wird die Trennung von Eintragungsverfügung und Eintragung beibehalten, jedoch ermöglichen diese Systeme in der Regel, den Eintragungstext mit Hilfe von vorgefertigten Textbausteinen, die am Bildschirm ergänzt werden, weitgehend vorzubereiten und elektronisch zwischenzuspeichern. Der Urkundsbeamte erhält eine Verfügung, die auf den bereits elektronisch gespeicherten Text oder den betreffenden zu vervollständigenden Textbaustein Bezug nimmt, den er dann in das Papiergrundbuch ausdruckt.
II. Maschinelles Grundbuch
Rz. 3
Diese zwingende Aufteilung auf verschiedene Verfahrensbeteiligte gibt § 130 GBO für das maschinelle Grundbuch auf, indem zunächst in Abweichung von § 44 Abs. 1 S. 2 GBO die Verantwortung für Verfügung und Eintragung auf nunmehr eine Person übertragen werden kann und ferner gem. S. 2 die Eintragung nicht mehr besonders verfügt werden muss. Dadurch wird der Praxis der maschinellen Grundbuchführung Rechnung getragen, bei der alle Arbeitsgänge bis hin zum Abspeicherbefehl am Rechner und an einem Arbeitsplatz erledigt werden können, ohne dass Medienbrüche wie das bisher noch erforderliche Ausdrucken erfolgen müssten. Durch den Wegfall von Verfahrensschritten werden außerdem erhebliche Rationalisierungspotentiale als Folge der Grundbuchautomation frei.
Rz. 4
§ 74 GBV greift die Aufhebung der Trennung auf und übernimmt sie als Regelfall. Nur wenn ein Land von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen will, kann es durch Rechtsverordnung wieder die ursprüngliche Rollenaufteilung einführen. Diese Schwelle wurde vom Gesetzgeber bewusst und mit Rücksicht auf die dadurch verursachte, dem Zweck des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes zuwiderlaufende Vereitelung von Rationalisierungsvorteilen eingeführt.
III. Überprüfungen
Rz. 5
Die Überprüfung der Urheberschaft von Verfügung und Eintragung ist beim Papiergrundbuch durch Vergleich der Eintragung und der bei den Grundakten aufbewahrten Eintragungsverfügung leicht möglich. Die Unterschriften der die Eintragung veranlassenden Person und des vollziehenden Urkundsbeamten sind Wirksamkeitserfordernis nach § 44 S. 2 Hs. 2 GBO. Auch in den Fällen von § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GBO bleibt es bei dem Erfordernis von zwei Unterschriften.
Rz. 6
Beim elektronischen Grundbuch wird diese Anforderung ersetzt durch ein technisches Verfahren (siehe § 129 GBO Rdn 9 f.), das gem. § 75 GBV aus dem Namenszusatz und der elektronischen Unterschrift des Eintragungstextes sowie des Namenszusatzes der die Eintragung veranlassenden Person besteht, und das ebenfalls eine gewisse Rückverfolgung ermöglicht. S. 2 sieht nicht zuletzt wegen des Wegfalls der Kontrolle durch eine weitere Person vor, den Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen. Dies kann durch einen schriftlichen Vermerk geschehen, der Art und Umfang der vorgenommenen Eintragung sowie die veranlassende Person angibt, und der den Grundakten beigefügt wird. Die elektronische Unterschrift ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. § 129 GBO Rdn 3 ff.).
Rz. 7
Für die Zukunft wäre es mit Blick auf die Erhöhung des Sicherheitsstandards wünschenswert, die zum Vollzug der elektronischen Unterschrift benutzten Unterschriftsschlüssel den Grundbuchführern höchstpersönlich zuzuteilen und hierüber ein gesondertes (elektronisches) Verzeichnis zu führen (qualifizierte elektronische Signatur), mittels dessen eine Online-Überprüfung durchgeführt werden könnte. Dies würde allerdings die Einrichtung sog. Zertifizierungsstellen bei der Justiz oder in ihrem Auftrag erfordern. Forderungen nach einer sog. Behördensignatur ist eine Absage zu erteilen. Sie erlaubt keine individuelle Zuordnung und senkt damit das Sicherheitsniveau ab. Stellt man sich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Grundbuches vor, sollten hier wirtschaft...