A. Einsicht, Abschrift und Ausdruck
I. Verhältnis von Einsicht und Abschrift/Ausdruck
Rz. 1
§ 131 GBO fasst die Besonderheiten des maschinellen Grundbuchs in Bezug auf den Ausdruck zusammen, § 132 GBO betrifft die Grundbucheinsicht, die jedoch anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm auch durch Einsicht in einen Ausdruck stattfinden kann, § 79 Abs. 2 GBV. Beide Tatbestände hängen daher eng zusammen. Der mit dem DaBaGG eingefügte Abs. 2 eröffnet eine Verordnungsermächtigung zur effektiveren Auswertung des maschinellen Grundbuchs in bestimmten Fällen. Die Änderung des Begriffs "automatisiertes Dateisystem ist eine Folge der europarechtlichen Vereinheitlichung von Begriffen durch die Datenschutz-Grundverordnung."
Rz. 2
Nach § 12 Abs. 2 GBO besteht im Rahmen des Rechts, bei Darlegung eines berechtigten Interesses in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, auch das Recht, Abschriften zu verlangen, etwa um diese im Rechtsverkehr als Nachweis über die vom Grundbuch ausgewiesenen Rechte verwenden zu können. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Beim elektronischen Grundbuch tritt an die Stelle der Abschrift der einer Verkörperung des Inhalts eines Datenspeichers angemessenere Begriff des Ausdrucks, ohne dass damit eine Änderung des Umfangs des Einsichtsrechts oder der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GBO) verbunden wäre.
II. Besonderheiten beim maschinellen Grundbuch
Rz. 3
Beim maschinellen Grundbuch sind anders als beim Papiergrundbuch weder die Einsichtnahme in das Grundbuch noch die Erstellung von Ausdrucken an das örtlich zuständige Grundbuchamt gebunden. Vielmehr kann sich der Einsichtnehmende unter den allgemeinen Voraussetzungen (insb. Darlegung eines berechtigten Interesses) an jedes Grundbuchamt wenden, dessen besonders benannte Bedienstete Zugang zum fraglichen Grundbuchdatenspeicher haben (§ 132 GBO, § 79 Abs. 3, 4 GBV). Es bleibt daher zu hoffen, dass eines Tages eine möglichst weitgehende, auch länderübergreifende Vernetzung der Grundbuchämter – wie in § 79 Abs. 3 S. 4 GBV vorgesehen – erfolgen wird. Freilich wenden sich in der Praxis inzwischen viele Eigentümer – dies wurde im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform und dem Stichtag 31.01.2023 zuletzt wieder deutlich spürbar – direkt an den Notar, um zeitnah und effizient einen Ausdruck oder gleich die pdf-Datei des Grundbuchauszuges zu erhalten (vgl. § 85 GBV Rdn 5).
Rz. 4
Weitere Änderungen im Verfahrensablauf ergeben sich mit Rücksicht auf die Natur des maschinellen Grundbuchs, bei dem eine Sichtbarmachung und Verkörperung der gespeicherten Inhalte mittels Bildschirmen bzw. Druckern erst erfolgen muss, vgl. §§ 77 GBV ff.
Rz. 5
Sowohl für die Einsicht als auch für Ausdrucke gilt § 63 GBV. Die Darstellung der Inhalte erscheint in beiden Fällen optisch identisch wie im Papiergrundbuch, was die Orientierung beim Lesen erleichtert, allerdings dürfen Rötungen mit Rücksicht auf den höheren Kostenaufwand bei der Anschaffung von Farbdruckern schwarz dargestellt werden, § 91 S. 2 GBV.
B. Arten von Ausdrucken
I. Einfacher Ausdruck
Rz. 6
Der einfache Ausdruck tritt beim maschinellen Grundbuch an die Stelle der einfachen Abschrift. Er wird schlicht als "Ausdruck" bezeichnet und trägt das Datum seiner Erstellung (§ 78 Abs. 1 GBV) sowie ggf. einen Hinweis auf den Eintragungsstand (§ 78 Abs. 3 GBV). Dienstsiegel, -stempel und Unterschrift werden nicht angebracht.
II. Amtlicher Ausdruck
Rz. 7
Der amtliche Ausdruck hat die rechtliche Funktion sowie die Rechtswirkungen der beglaubigten Abschrift. Er erfüllt das Formerfordernis von § 29 GBO. Auch er ist nicht zu unterschreiben, trägt jedoch den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person, die den Ausdruck veranlasst hat, sowie die Bezeichnung "amtlicher Ausdruck", § 78 Abs. 2 S. 1 GBV. Erforderlich ist ferner ein ausdrücklicher Vermerk über die Entbehrlichkeit der Unterschrift sowie die Gleichstellung mit der beglaubigten Abschrift; zur Formulierung vgl. § 78 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GBV a.E. Dienstsiegel oder Dienststempel müssen vorhanden sein, können jedoch auch automatisiert beim Vorgang des Ausdruckens aufgebracht werden oder bereits auf dem hierfür verwendeten Papier vorgedruckt sein, § 78 Abs. 2 S. 2 GBV. Unzulässig ist allerdings, das Dienstsiegel der Stelle, der die Datenverarbeitung übertragen wurde (§ 126 Abs. 3 GBO), zu verwenden, da diese nicht für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Hinsichtlich Erstellungsdatum und Eintragungsstand gilt dasselbe wie für einfache Ausdrucke.