Gesetzestext
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.
A. Rechtsgrundlagen
Rz. 1
Die Voraussetzungen der Einsichtnahme, insb. die Darlegung eines berechtigten Interesses gem. § 12 Abs. 1 GBO, sowie die örtliche (§ 1 Abs. 1 GBO) und die funktionelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO) Zuständigkeit des Urkundsbeamten bei dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für die Entscheidung über die Gewährung der Einsicht bleiben durch § 132 unberührt. (Zu den praktischen Anforderungen und vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der Darlegung beim automatisierten Abrufverfahren siehe § 133 GBO Rdn 1, 11 ff., 26 ff.)
B. Vornahme der Einsicht beim maschinellen Grundbuch
Rz. 2
§ 132 GBO setzt voraus, dass die Zulässigkeit der Einsichtnahme in das maschinelle Grundbuch weiterhin im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundlagen geregelt bleibt, enthält jedoch eine medienadäquate Rechtsgrundlage für die Erweiterung der tatsächlichen Einsichtsmöglichkeiten. Die Vorschrift erschließt einen wesentlichen Vorteil der maschinellen Grundbuchführung für den Publikumsverkehr, indem durch die Verbindung elektronischer Datenhaltung mit Einrichtungen der Fernkommunikation im Grundsatz der Zugriff auf jeden Grundbuchdatenspeicher von jeder dafür zugelassenen Stelle aus eröffnet werden kann. Unbeschadet der Besonderheit des auf bestimmte Nutzerkreise beschränkten automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 GBO kommt dafür allerdings nur die Einsichtsgewährung in den Räumlichkeiten eines anderen Grundbuchamts in Betracht, das anstelle des örtlich zuständigen die Berechtigung zur Einsichtnahme überprüft. In den Grundbuchämtern sind die Einsichten in der Regel auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Da sich Notare in der Regel bundesweit für den Zugriff auf das maschinelle Grundbuch registrieren lassen (vgl. § 133 Rdn 5) und in der Fläche präsenter als Grundbuchämter vertreten sind, sind sie der erste Anlaufpunkt für den Bürger.
Rz. 3
Die Gewährung der Einsicht erfolgt nach § 79 GBV durch
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Wiedergabe am Bildschirm; bei der Gestaltung vor Ort muss aber sichergestellt sein, dass von den Bildschirmeinsichtsplätzen aus nur im zulässigen Umfang Einsicht genommen und nur ein Abruf der Daten, nicht jedoch deren Veränderung vorgenommen werden kann (§ 79 Abs. 1 GBV). Je nach Gestaltung der Programme wird demnach entweder ein Bediensteter des Grundbuchamtes den Aufruf der gewünschten Stelle vornehmen, oder die Recherche kann dem Einsichtnehmenden selbst gestattet werden. |
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Einsicht in einen Ausdruck (§ 79 Abs. 2 GBV); diese Form kommt nach dem Ermessen des Grundbuchamts insbesondere in Betracht, wenn die Kapazitäten an Bildschirmeinsichtsplätzen für einen reibungslosen Einsichtsbetrieb nicht ausreichen, wenn nur eine Teileinsicht gewährt werden kann etc. Soweit der Einsichtnehmende die Mitnahme des Ausdrucks wünscht, was ausdrücklich von § 79 Abs. 4 GBV vorgesehen wird, handelt es sich um einen Fall von § 131 GBO, der Gebühren auslöst. |
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Wiedergabe am Bildschirm oder Einsicht in einen Ausdruck bei einem anderen Grundbuchamt (§ 79 Abs. 3 GBV), soweit dort die technischen Voraussetzungen dafür bestehen und hierfür besonders zu bestimmende Bedienstete mit einer speziellen Kennung Zugang zum Datenbestand des örtlich zuständigen Grundbuchamtes haben. Angesichts der zunehmenden Mobilität der Gesellschaft ist zu hoffen, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der grenzüberschreitenden Einsichtnahme von den Bundesländern im Zusammenhang mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs technisch verwirklicht wird, so dass die nach § 79 Abs. 3 S. 3 GBV erforderlichen Vereinbarungen geschlossen werden können. Anzeichen hierfür gibt es in der Praxis trotz fortgeschrittener Elektronisierung der Grundbücher in den Ländern bedauerlicherweise noch nicht. |
C. Kosten
Rz. 4
Die Einsicht in das Grundbuch ist nach GNotKG bei den Gerichten mangels gesetzlicher Bestimmung gebührenfrei. Zu den Kosten für Ausdrucke bei Gericht vgl. § 131 GBO Rdn 14; zu den Kosten beim Notar vgl. § 85 GBV Rdn 6.