Rz. 16

Nr. 3 knüpft die Zulassung an das Vorhandensein entsprechender technischer Möglichkeiten im Grundbuchamt, was selbstverständlich erscheint, wodurch jedoch klargestellt wird, dass eine Verpflichtung zur Schaffung solcher Abrufmöglichkeiten nicht besteht. Die zuständigen Stellen können hierüber vielmehr im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Dimensionierung, Anschaffung und Einrichtung der Datenverarbeitungsanlage befinden.

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