Rz. 11
Die Zulassung des Online-Abrufs ist grundsätzlich an die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung geknüpft, Abs. 2 S. 1, soweit nicht – etwa bei Gerichten und Behörden – eine Verwaltungsvereinbarung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, Abs. 7 S. 4, § 81 Abs. 1 GBV. Die Genehmigung wird bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag erteilt, § 81 Abs. 2 S. 1 GBV. Die in der GBO und der GBV enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen sind abschließend. Genehmigungsbehörde ist die Landesjustizverwaltung, Abs. 2 S. 1, soweit nicht durch Verordnung (siehe oben § 126 GBO Rdn 15) etwas anderes bestimmt ist, § 81 Abs. 1 a.E. GBV. Zu den auf das Genehmigungsverfahren anwendbaren Vorschriften vgl. § 81 Abs. 2 S. 3 GBV. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (siehe Rdn 13 ff.) sind besondere Zulassungsvoraussetzungen für den uneingeschränkten (siehe Rdn 17 ff.) sowie den eingeschränkten (siehe Rdn 20 ff.) Abruf zu unterscheiden. Die Versorgungsunternehmen (§ 81 Abs. 1 GBV) können auch im automatisierten Abrufverfahren Einsicht nehmen, wobei die Einzelheiten der Übermittlung gem. § 86a Abs. 2 S. 2 GBV i.V.m. § 81 Abs. 2 GBV geregelt werden können.
Rz. 12
Die Komplexität des Zulassungsverfahrens ist auf Kritik gestoßen, der man perspektivisch über Single-sign-on Mechanismen im Rahmen von S.A.F.E. Abhilfe schaffen will. Zu den Zugangswegen im Föderalen System vgl. die Übersicht "https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php;jsessionid=CA4E4F41443C18130EB943B9BB5B5CF6".
I. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Rz. 13
Sie sind in Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 aufgeführt und müssen stets erfüllt sein. Der Wegfall auch nur einer von ihnen verpflichtet nach Abs. 3 S. 1 zum Widerruf der Zulassung bzw. zur Kündigung.
1. Schutzwürdiges Interesse
Rz. 14
Nr. 1 wägt die schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insb. des Eigentümers, gegen das Interesse der Einsicht begehrenden Kreise an einem erleichterten Zugang zum Grundbuchinhalt ab. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 12, 12b GBO hinaus sind jedoch das Bedürfnis nach einer Vielzahl von Übermittlungen und die besondere Eilbedürftigkeit zugunsten der Zulassung gerade dieser Übermittlungsart zu berücksichtigen. Der mit der Einrichtung und dem Abruf verbundene Kostenaufwand dürfte allerdings regelmäßig für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses beim Antragsteller sprechen. Der genehmigenden Stelle wird bei der Beurteilung ein großzügiger Ermessensspielraum zukommen. M.E. zwang das Normenverständnis nicht dazu, den Zugang zum Abrufverfahren zu widerrufen, z.B. weil nach Auffassung der Zulassungsbehörde im Beurteilungszeitraum keine oder nicht genügend Abrufe erfolgt sind. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsprechung behinderte die Arbeit der Notare und konterkariert die Vorzüge und die Ziele eines elektronischen Grundbuchs. der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und durch Gesetzesänderung Abhilfe geschaffen.
2. Ordnungsgemäße Datenverarbeitung
Rz. 15
Nr. 2 nimmt auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die beim Abrufer gewährleistet sein muss, Bezug (hinsichtlich derselben Anforderung im Zusammenhang mit der maschinellen Grundbuchführung beim Grundbuchamt siehe § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 GBO (vgl. dazu Rdn 17–21, 24)). Die Pflicht zur Einhaltung allgemeiner datenschutzrechtlicher Anforderungen stellt darüber hinaus auch Abs. 6 klar.
3. Technische Möglichkeiten im Grundbuchamt
Rz. 16
Nr. 3 knüpft die Zulassung an das Vorhandensein entsprechender technischer Möglichkeiten im Grundbuchamt, was selbstverständlich erscheint, wodurch jedoch klargestellt wird, dass eine Verpflichtung zur Schaffung solcher Abrufmöglichkeiten nicht besteht. Die zuständigen Stellen können hierüber vielmehr im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Dimensionierung, Anschaffung und Einrichtung der Datenverarbeitungsanlage befinden.
II. Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren
Rz. 17
Beim uneingesch...