Rz. 11

Die Zulassung des Online-Abrufs ist grundsätzlich an die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung geknüpft, Abs. 2 S. 1, soweit nicht – etwa bei Gerichten und Behörden – eine Verwaltungsvereinbarung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, Abs. 7 S. 4, § 81 Abs. 1 GBV. Die Genehmigung wird bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag erteilt, § 81 Abs. 2 S. 1 GBV. Die in der GBO und der GBV enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen sind abschließend. Genehmigungsbehörde ist die Landesjustizverwaltung, Abs. 2 S. 1, soweit nicht durch Verordnung (siehe oben § 126 GBO Rdn 15) etwas anderes bestimmt ist, § 81 Abs. 1 a.E. GBV. Zu den auf das Genehmigungsverfahren anwendbaren Vorschriften vgl. § 81 Abs. 2 S. 3 GBV. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (siehe Rdn 13 ff.) sind besondere Zulassungsvoraussetzungen für den uneingeschränkten (siehe Rdn 17 ff.) sowie den eingeschränkten (siehe Rdn 20 ff.) Abruf zu unterscheiden. Die Versorgungsunternehmen (§ 81 Abs. 1 GBV) können auch im automatisierten Abrufverfahren Einsicht nehmen, wobei die Einzelheiten der Übermittlung gem. § 86a Abs. 2 S. 2 GBV i.V.m. § 81 Abs. 2 GBV geregelt werden können.

 

Rz. 12

Die Komplexität des Zulassungsverfahrens ist auf Kritik gestoßen,[21] der man perspektivisch über Single-sign-on Mechanismen im Rahmen von S.A.F.E. Abhilfe schaffen will.[22] Zu den Zugangswegen im Föderalen System vgl. die Übersicht "https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php;jsessionid=CA4E4F41443C18130EB943B9BB5B5CF6".[23]

[21] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.11.2007, Nr. 267, S. 49: Grundbuch-Online verspielt seine Vorteile.
[22] Voß, 4. Dresdner Forum für Notarrecht, https://www.notarkammer-sachsen.de/fileadmin/docs/forum-notarrecht/2012/vortrag-voss.pdf, besucht 230518.

I. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

 

Rz. 13

Sie sind in Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 aufgeführt und müssen stets erfüllt sein. Der Wegfall auch nur einer von ihnen verpflichtet nach Abs. 3 S. 1 zum Widerruf der Zulassung bzw. zur Kündigung.

1. Schutzwürdiges Interesse

 

Rz. 14

Nr. 1 wägt die schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insb. des Eigentümers, gegen das Interesse der Einsicht begehrenden Kreise an einem erleichterten Zugang zum Grundbuchinhalt ab. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 12, 12b GBO hinaus sind jedoch das Bedürfnis nach einer Vielzahl von Übermittlungen und die besondere Eilbedürftigkeit zugunsten der Zulassung gerade dieser Übermittlungsart zu berücksichtigen. Der mit der Einrichtung und dem Abruf verbundene Kostenaufwand dürfte allerdings regelmäßig für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses beim Antragsteller sprechen.[24] Der genehmigenden Stelle wird bei der Beurteilung ein großzügiger Ermessensspielraum zukommen.[25] M.E. zwang das Normenverständnis nicht dazu, den Zugang zum Abrufverfahren zu widerrufen, z.B. weil nach Auffassung der Zulassungsbehörde im Beurteilungszeitraum keine oder nicht genügend Abrufe erfolgt sind. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsprechung behinderte die Arbeit der Notare und konterkariert die Vorzüge und die Ziele eines elektronischen Grundbuchs.[26] der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und durch Gesetzesänderung Abhilfe geschaffen.[27]

[24] Demharter, § 133 GBO Rn 14; Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 64 am Ende mit Bezug auf die Gesetzesänderung; a.A. BayObLG Beschl. v. 1.12.2021 – 102 VA 116/21, NJOZ 2022, 1195 Rn 33, beck-online (allerdings für beschränktes Einsichtsrecht).
[25] Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 64.
[26] Püls, NotBZ 2017, 361 ff. Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 21.6.2017 – IV AR(VZ) 3/16, NotBZ 2017, 389; kritisch auch BeckOK GBO/Wilsch GBO § 133 Rn 16; Bauer/v. Oefele/Waldner § 133 Rn 5; Frohn/Büttner, NotBZ 2016, 243.
[27] Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30.11.2019 (BGBl I S 1942) mit Wirkung vom 6.12.2019. Meikel/Böttcher, GBO, 12. Auflage 2021, § 133 GBO Rn 98.

2. Ordnungsgemäße Datenverarbeitung

 

Rz. 15

Nr. 2 nimmt auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die beim Abrufer gewährleistet sein muss, Bezug (hinsichtlich derselben Anforderung im Zusammenhang mit der maschinellen Grundbuchführung beim Grundbuchamt siehe § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 GBO (vgl. dazu Rdn 17–21, 24)). Die Pflicht zur Einhaltung allgemeiner datenschutzrechtlicher Anforderungen stellt darüber hinaus auch Abs. 6 klar.

3. Technische Möglichkeiten im Grundbuchamt

 

Rz. 16

Nr. 3 knüpft die Zulassung an das Vorhandensein entsprechender technischer Möglichkeiten im Grundbuchamt, was selbstverständlich erscheint, wodurch jedoch klargestellt wird, dass eine Verpflichtung zur Schaffung solcher Abrufmöglichkeiten nicht besteht. Die zuständigen Stellen können hierüber vielmehr im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Dimensionierung, Anschaffung und Einrichtung der Datenverarbeitungsanlage befinden.

II. Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren

 

Rz. 17

Beim uneingesch...

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