I. Abruf aufgrund Genehmigung
Rz. 38
Waren die Kosten, um überhaupt am Abrufverfahren teilnehmen zu können, für die Anwender historisch betrachtet sehr hoch und die Kostenstruktur eher inhomogen, hat sich dies durch technischen Fortschritt, insbesondere durch die Entwicklung seit SolumWEB deutlich verbessert. Die Gesamtnutzungskosten sind freilich auch im Lichte der zu beachtenden Sicherheitsinfrastruktur für den Abrufer nicht unerheblich geblieben.
Rz. 39
Die bei einer Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu entrichtenden Gebühren sind geregelt im Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), dort Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis:
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Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.1.5:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
1150 |
Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. |
50,00 EUR |
1151 |
Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt |
8,00 EUR |
1152 |
Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument |
1,50 EUR |
Rz. 40
Kostenschuldner der Abrufe ist der angeschlossene Notar, weswegen die Weiterberechnung der Umsatzsteuer unterliegt.
Rz. 41
Beim Notar ist die Einsicht im Zusammenhang mit einem Beurkundungsgeschäft gebührenfrei (Auslagen sind dem Notar nach KVNr. 32011 GNotKG in voller Höhe zu erstatten), für Einsichten ohne direkten Zusammenhang mit einer Beurkundung oder einem Amtsgeschäft beträgt die Gebühr KVNr. 25209 einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten 15 EUR zzgl. Auslagen und USt.
II. Abruf aufgrund Verwaltungsvereinbarung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag
Rz. 42
Gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 GBV orientieren sich zu vereinbarende Gebühren an den o.g. Sätzen und übernehmen sie mit Rücksicht auf die Pflicht zur Gleichbehandlung der Grundbuchnutzer in der Regel. Etwas anderes kann nach S. 2 bei Vereinbarungen mit Stellen der öffentlichen Verwaltung bestimmt werden, wobei eine Gebührenermäßigung bis hin zum Gebührenerlass zulässig ist.