Rz. 34

Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die erforderliche Flexibilität und den raschen Fortschritt im Bereich der Informationstechnik zu Recht darauf verzichtet, konkrete Anforderungen an die vom Grundbuchamt einzusetzende Hard- und Software festzuschreiben. Die abstrakten Anforderungen der §§ 126 ff. GBO im Allgemeinen und von § 133 GBO für das Abrufverfahren im Besonderen schaffen jedoch Rahmenregelungen für die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen, innerhalb deren die Landesjustizverwaltung die erforderlichen Beschaffungs- und Modernisierungsentscheidungen nach Ermessen treffen kann. Ein Anspruch der Grundbuchnutzer auf eine bestimmte Ablaufgestaltung oder die Bereitstellung einer bestimmten Abrufkapazität – etwa zur Verkürzung der Antwortzeiten – besteht jedoch nicht.

 

Rz. 35

Für die Entwicklung des bidirektionalen ERV zwischen Grundbuchamt und Notar – wie vom DaBaGG zugrunde gelegt und in wenigen Bundesländern wie etwa Sachsen oder Baden-Württemberg auch schon jetzt umgesetzt – ist die kodierte und strukturierte Erfassung und Speicherung zur direkten Weiterverarbeitung beim Abrufer unabdingbar,[35] um den unvermeidlichen Medienbruch zu vermeiden, der eintritt, wenn die abgerufenen Daten von Hand etwa in Urkundsentwürfen wieder eingegeben werden müssen.

[35] Zur Praxis in Sachsen vgl. Püls, in: FS Oliver Vossius zum 65. Geburtstag, 2023, S. 205 ff., 214.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge