Rz. 34
Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die erforderliche Flexibilität und den raschen Fortschritt im Bereich der Informationstechnik zu Recht darauf verzichtet, konkrete Anforderungen an die vom Grundbuchamt einzusetzende Hard- und Software festzuschreiben. Die abstrakten Anforderungen der §§ 126 ff. GBO im Allgemeinen und von § 133 GBO für das Abrufverfahren im Besonderen schaffen jedoch Rahmenregelungen für die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen, innerhalb deren die Landesjustizverwaltung die erforderlichen Beschaffungs- und Modernisierungsentscheidungen nach Ermessen treffen kann. Ein Anspruch der Grundbuchnutzer auf eine bestimmte Ablaufgestaltung oder die Bereitstellung einer bestimmten Abrufkapazität – etwa zur Verkürzung der Antwortzeiten – besteht jedoch nicht.
Rz. 35
Für die Entwicklung des bidirektionalen ERV zwischen Grundbuchamt und Notar – wie vom DaBaGG zugrunde gelegt und in wenigen Bundesländern wie etwa Sachsen oder Baden-Württemberg auch schon jetzt umgesetzt – ist die kodierte und strukturierte Erfassung und Speicherung zur direkten Weiterverarbeitung beim Abrufer unabdingbar,[35] um den unvermeidlichen Medienbruch zu vermeiden, der eintritt, wenn die abgerufenen Daten von Hand etwa in Urkundsentwürfen wieder eingegeben werden müssen.
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