Rz. 5
Der Begriff wird an keiner Stelle von den einschlägigen Rechtsgrundlagen verwendet, er folgt vielmehr im Umkehrschluss aus § 82 Abs. 2 GBV, der vom eingeschränkten Abrufverfahren (siehe unten Rdn 8 ff.) spricht. Unabhängig von der Einordnung des eingeschränkten oder uneingeschränkten Abrufberechtigten stellt sich die Frage, inwieweit eine Delegation zulässig ist. Hier wird in der Literatur zum Teil zwischen den Verfahren und den Abstufungen (nur technische Ermittler, Substitute) differenziert. Insbesondere für den Kreis der uneingeschränkt Abrufberechtigten und der kompletten Delegation auf Substitute wird hier zurecht ein engerer Maßstab, insbesondere auf die Kontrolldichte, anzulegen sein. Für den Bereich des Notariats dürfte sich allerdings diese Frage mit der Möglichkeit der bundesweiten Einsicht nicht mehr in der Schärfe stellen, wie dies noch vor der entsprechenden Gesetzesänderung notwendig gewesen wäre. Freilich könnte durch Vereinfachung des Zulassungsverfahrens bei einer Zentralstelle und auch einheitliche Abrufroutinen in den Ländern für mehr Stringenz gesorgt werden, vergleiche auch die Ausführungen bei Rdn 2 zum unterschiedlichen Umfang der Suchmöglichkeiten im föderalen System.
Rz. 6
Zum uneingeschränkten Abruf berechtigt sind die in Abs. 2 S. 2 genannten Stellen, nämlich Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und (seinerzeit) die inzwischen abgewickelte Staatsbank Berlin.
Rz. 7
Die Regelung schließt an § 43 GBV an, wonach bereits beim Papiergrundbuch Behörden, zu denen in diesem Zusammenhang auch die Gerichte zu zählen sind, Notare und öffentlich, bestellte Vermessungsingenieure berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses einzusehen, unbeschadet dessen Vorliegen. Dasselbe gilt auch für das Abrufverfahren. Die Frage, ob das berechtigte Interesse bei Einsicht vorlag, lässt sich allerdings in bestimmten Fällen erst im Lichte des Grundbuchinhalts selbst zuverlässig beurteilen. Die grundsätzliche Einsichtsbefugnis ist daher bei den genannten Personengruppen weit zu verstehen. Die Einsicht durch diese Gruppen von Abrufern lässt grundsätzlich keinen Missbrauch befürchten. Wird offenbar, dass ein berechtigtes Interesse nicht vorliegt und erfolgt gleichwohl die Weitergabe der Einsicht durch den privilegierten Abrufberechtigten, kann der Zugriff als privilegierter Zugriff verweigert werden. Das Gesetz unterscheidet richtigerweise zwischen der Einsicht (d.h. dem Abruf) und der Mitteilung des Inhaltes, vgl. § 133a Abs. 1 GBO.