Rz. 36
Die Hard- und Softwareanforderungen beim Abrufer hängen von der technischen Ausgestaltung des maschinellen Grundbuchs und der zur Online-Recherche bereitgestellten Software ab. Teilweise erfolgen Spezifikationen durch die zulassende Stelle mit Rücksicht auf einen störungsfreien Abrufbetrieb als zwingende Vorgabe,[36] teilweise haben sie aber auch empfehlenden Charakter und können den Abrufern als Orientierung für Organisations- und Kaufentscheidungen dienen.[37]
Rz. 37
Die vom Abrufer zu erfüllenden Anforderungen werden in Merkblättern der Justizverwaltungen konkretisiert (vgl. oben Rdn 12).
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