Rz. 8

Zum eingeschränkten Abruf nach § 82 Abs. 2 GBV – den Abs. 4 S. 1 als maschinelle Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch bezeichnet – können dinglich Berechtigte mit Bezug auf das von ihrem Recht betroffene Grundstück zugelassen werden, ferner vom dinglich Berechtigten beauftragte Personen oder Stellen sowie mit Zustimmung des Eigentümers oder im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Einsichtnehmende, vgl. Abs. 2, 4; § 82 Abs. 2 GBV.[18]

 

Rz. 9

Abs. 2 S. 2 Hs. 2 stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Kreditinstitute[19] (außer vormals die Staatsbank Berlin) nicht zum Kreis der uneingeschränkt Abrufberechtigten zählen. Ihnen kann, ebenso wie anderen Kreditinstituten, nach Abs. 4 jedoch der Abruf im eingeschränkten Verfahren mit Darlegungserklärung (siehe Rdn 10) eröffnet werden. Im Zuge der Verabschiedung des DaBaGG wurde im Rechtsausschuss des Bundestages auch erörtert, ob eine Erweiterung des Kreises der Personen und Stellen in Betracht gezogen werden soll, die am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teilnehmen dürfen.[20] Konkret wurde der Kreis der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen aufgeführt. Nach Auffassung des Rechtsausschusses sind aber hierfür weitere technische Vorkehrungen zur Beschränkung des Zugriffs auf bestimmte Inhalte eines Grundbuchblatts bzw. auf einzelne Grundbuchblätter Voraussetzung. Außerdem müsste die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe durch die aufsichtführende Stelle gewährleistet sein.

 

Rz. 10

Im Unterschied zum uneingeschränkten Abrufverfahren müssen die eingeschränkt Zugriffsberechtigten bei jedem Einzelabruf eine (kodierte, siehe unten Rdn 20) Darlegungserklärung über die Art des von ihnen beanspruchten berechtigten Interesses abgeben.

[18] Vgl. auch Meikel/Dressler-Berlin, § 133 Rn 34 ff.
[19] Offenbar als Reaktion auf LG Ellwangen, 29.10.1969 – 1 T 32/6, BWNotZ 70. 91.
[20] BT-Drucks 17/14190, S. 38.

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