I. Grundsatz
Rz. 11
Ausgehend von dem Grundsatz, dass die in § 43 GBV genannten Personengruppen oder Behördenvertreter, zu denen auch die Notare gehören, berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung des berechtigten Interesses einzusehen und gerade deswegen bei der Einführung des automatisierten Abrufverfahrens in den 1990er Jahren bewusst keine Veränderung bezüglich der in der Papierwelt geprägten Praxis eintreten sollte, ist die Norm bezogen auf das Protokollierungserfordernis nur von ihrem Abs. 4 her zu verstehen, der die Protokollierung als Ausnahmefall sieht. Auch Abs. 1 (wie auch § 43 GBV) macht deutlich, dass der Notar stets das Grundbuch einsehen kann, nur hat er vor einer Weitergabe bzw. Mitteilung des Grundbuches das berechtigte Interesse (§ 12 GBO) des Mitteilungsempfängers zu prüfen. Daraus wird auch deutlich, dass es nicht darauf ankommt, dass das berechtigte Interesse bereits vor der Einsicht, also bei Durchführung des Abrufverfahrens, vorliegen muss. Die Regel ist, dass der Notar aus den in Abs. 4 Nr. 1 genannten Gründen die Einsicht und auch eine Weitergabe vornimmt. Aber gerade bei Einsichten für den Eigentümer oder Personen, die dem Notar gegenüber ein berechtigtes Interesse außerhalb eines Amtsgeschäftes dartun, kann der beauftragte Notar oft erst nach der erfolgten Einsicht und der Auswertung seines Inhaltes die Entscheidung treffen, ob das dargestellte Interesse sich mit der Faktenlage des Grundbuches deckt und die Weitergabe daher möglich ist.
Rz. 12
Konsequenterweise sieht § 85a Abs. 3 S. 1 GBV auch ein Protokoll nicht etwa über die Einsichten vor, die im Wege des automatisierten Abrufs überhaupt getätigt wurden, sondern nur ein Protokoll über die vom Notar vorgenommenen Mitteilungen des Grundbuchinhalts, sofern kein Fall des Abs. 4 vorliegt. Zum Inhalt des Protokolls vgl. § 85 GBV.
Rz. 13
Zu Art und Umfang des zu führenden Protokolls vgl. § 85a GBV.
II. Unterbleiben der Protokollierung
Rz. 14
Einer Protokollierung über die Mitteilung des Grundbuchinhaltes bedarf es nach Abs. 4 Nr. 1 dann nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 BNotO oder § 24 Abs. 1 BNotO dient. Die ausdrückliche Nennung von § 24 Abs. 1 BNotO, wonach zum Amt und zur Zuständigkeit des Notars auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege gehört, macht deutlich, dass es sich um einen sehr weiten Bereich handelt, der von der Protokollierungspflicht ausgenommen ist. Die Entwurfsbegründung selbst nennt die Einsicht und Mitteilung als sonstige Betreuungstätigkeit, so dass damit kaum noch Raum für Gegenausnahmen bleibt. Die Ausnahmeregelung beschränkt sich bewusst nicht auf die in §§ 20 BNotO genannten Amtsgeschäfte, die in der BNotO auch als "Urkundstätigkeit" bezeichnet werden, § 10a BNotO. Anders als bei der Urkundstätigkeit handelt es sich bei der notariellen Rechtsbetreuung nicht um einen exakt abgegrenzten Zuständigkeitsbereich, wobei eine Beschränkung darin liegt, dass sich die Betreuung auf das Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege beschränkt. Der vorsorgenden Rechtpflege unterfallen im Wesentlichen solche Aufgaben, die der Sicherung und Erleichterung des Rechtsverkehrs, insbesondere durch das Register- und Urkundenwesen dienen. Der Staat stellt hier mit der Einrichtung des Notariats gebietsdeckend ein Netz von rechtskundigen Vertraue...