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Ziel der im Rechtsausschuss des BT gefundenen Regelung war es, von vorneherein hinsichtlich der Erteilung von Grundbuchauszügen durch Notare eine bundesweit einheitliche Lösung zu finden.[19] Dieses Ziel ist durch die Formulierung einer sog. "opt-out" Klausel für die Bundesländer in Abs. 5 besser gelungen, als dies noch bei der Regelung in § 132 GBV–E des Gesetzgebungsverfahrens der Fall war. Ob das mit der Aufgabenübertragung verfolgte Ziel der Bürgerfreundlichkeit und Einheitlichkeit in den Ländern dauerhaft gewahrt bleiben wird, wird die Zukunft weisen. Angesichts des dem Gebot der Demographie folgenden konstanten Abbaus von Grundbuchämtern bzw. deren Konzentration im Zusammenhang mit den Effizienzgewinnen des ERV, gibt es eigentlich keine Gründe, die für ein "opt-out" der Länder sprechen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass auch im Falle einer Verordnung zum "opt-out" eine Einschränkung der notariellen Zuständigkeit zur umfassenden Grundbucheinsicht und Mitteilung nicht zulässig ist, Abs. 5 S. 2.

[19] BT-Drucks 17/13136, S. 17 ff.

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