Rz. 8

§ 85 GBV enthält die Regelungen, die nun den Abdruck des Notars dem "amtlichen Ausdruck" gleichstellen, wenn bestimmte Formalien beachtet werden. Unabhängig von der Terminologie hatte sich – entsprechend der Bedeutung des Grundbuches als öffentliches Register in einer Volkswirtschaft und unabhängig vom langwierigen Gesetzgebungsprozess bei der Aufgabenübertragung – in der Praxis schon die Kenntnis durchgesetzt, dass der Notar die Einsicht bei berechtigtem Interesse auch als Ausdruck zur Verfügung stellen kann. Die Mitteilung des Notars über den Grundbuchinhalt kann in den unterschiedlichsten Formen erfolgen: durch Einsicht in einen Bildschirminhalt, durch mündliche Erläuterung, durch Übersendung des Datenbestandes in elektronischer Form. Der Notar kann aber nach eigenem Ermessen die Art der Gewährung auswählen, wobei stets die Weitergabe des Inhaltes durch Erteilung eines Grundbuchabdrucks möglich ist. Der Bürger kann nicht auf Mitteilung durch Einsicht in ein Bildschirmgerät bestehen (Abs. 3 S. 2). Damit kann der Einsichtnehmende den Abdruck mitnehmen und später darauf zurückgreifen, was auch regelmäßig gewünscht wird. Gleichzeitig werden die Notare entlastet, die keine eigenen Bildschirmarbeitsplätze für Einsichtnahmen einrichten und Personal für die Anleitung der einsichtnehmenden Personen abstellen müssen.

 

Rz. 9

Zu den Kosten des Ausdruckes siehe unten (vgl. § 85 GBV Rdn 6 ff.).

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