Gesetzestext
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
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die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das Nähere zur Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich sind; |
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die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in maschinell geführte Grundbücher; |
3. |
die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür. |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.
A. Allgemeines
Rz. 1
Der 7. Abschnitt enthält lediglich die allgemeinen und grundsätzlichen Anforderungen an die maschinelle Grundbuchführung. Die Einzelheiten zur Ausgestaltung von Abläufen und Verfahren sind auf der Grundlage von § 134 GBO entsprechend dem System der Grundbuchordnung in die Grundbuchverfügung integriert worden, um bei einer notwendigen Anpassung an die Veränderung technischer Vorgaben flexibler reagieren zu können. Darüber hinaus werden weitere Detailregelungen auf regionaler Ebene ermöglicht.
B. System der Vorschrift
Rz. 2
§ 134 GBO enthält drei Ermächtigungen:
I. Verordnungsermächtigung
Rz. 3
Aufgrund der Verordnungsermächtigung nach S. 1 hat das Bundesministerium der Justiz in Abschnitt XIII der GBV mit Zustimmung des Bundesrats zu den in S. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Themenbereichen folgende Regelungen selbst getroffen:
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zu Nr. 1: §§ 61–76a, 87–93 GBV (Einrichtung und Gestaltung des maschinellen Grundbuchs; Abweichungen von den Abschnitten 1–6 der GBO); die bis zum DaBaGG enthaltende Verordnungsermächtigung zur Wiederherstellung von Grundbüchern und Grundakten wurde in § 148 Abs. 1 GBO integriert. |
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zu Nr. 2: §§ 77–79 GBV (Einsicht); |
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zu Nr. 3: §§ 80–85a GBV (Automatisiertes Abrufverfahren). |
II. Weiterübertragung
Rz. 4
Die Möglichkeit der Weiterübertragung nach S. 2 Hs. 2 wurde in § 93 GBV wahrgenommen. Die Landesregierungen können vorbehaltlich des Erlasses allgemeiner Verwaltungsvorschriften (siehe unten Rdn 5) weitere Einzelheiten regeln und ihrerseits die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen delegieren.
III. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Rz. 5
Das Bundesministerium der Justiz hat bisher keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach S. 2 Hs. 1 zur Regelung technischer Einzelheiten erlassen. Auch hierfür wäre die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die Ermächtigung könnte etwa praktische Bedeutung erlangen, falls die von den Ländern eingeführten Verfahren so sehr divergieren, dass eine länderübergreifende Nutzung des maschinellen Grundbuchs nicht in Betracht käme.